EEG 2027 im Gewerbe: Marktprämie, CfD, neue Regeln ab 25 kWp
Lennart Wittstock

EEG 2027 im Gewerbe: Marktprämie, CfD, neue Regeln ab 25 kWp
Lennart Wittstock

Das vom Bundeswirtschaftsministerium unter Katherina Reiche auf den Weg gebrachte EEG 2027 wurde schon vor der offiziellen Veröffentlichung durch diverse Leaks intensiv diskutiert. Am 29. Juli 2026 hat das Kabinett den Entwurf beschlossen. Jetzt fehlen noch der Bundestag und die beihilferechtliche Genehmigung der EU, ein Prozess, der die Grundzüge eines Gesetzes in der Regel nicht mehr verändert (Stand: August 2026).
Die größten und am hitzigsten diskutierten Einschnitte betreffen die Kleinanlagen unter 25 kWp. Doch auch im Bereich über 25 kWp gibt es relevante Änderungen, und genau die schauen wir uns in diesem Beitrag genauer an.
Was sich damit für Anlagen abzeichnet, die ab dem 1. Januar 2027 ans Netz gehen:
Die feste Einspeisevergütung entfällt, die Direktvermarktung wird zum Standard.
Für Anlagen ab 25 kWp gilt ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh.
Der Volleinspeiser-Bonus entfällt ersatzlos.
Ab 100 kWp wird die Marktprämie zum zweiseitigen Differenzvertrag (CfD): Mehrerlöse müssen zurückgezahlt werden.
Die Ausschreibungspflicht für Dachanlagen beginnt schon ab 750 kWp statt bisher 1.000 kWp.
Wie immer gilt Bestandsschutz: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, behalten das heutige Fördersystem für 20 Jahre.
Die neuen Förderstufen für PV-Dachanlagen

Unter 25 kWp: Förderung läuft aus
Die tiefsten Änderungen treffen die Kleinanlagen. Für Neuanlagen unter 25 kWp entfällt die EEG-Förderung komplett, es gibt weder Einspeisevergütung noch Marktprämie.
Als Brücke bleibt die befristete Netzbetreiberabnahme: Der Netzbetreiber nimmt den Überschuss ab und zahlt den anzulegenden Wert minus 1 Cent (rechnerisch 5,2 ct/kWh), für maximal 36 Monate ab Inbetriebnahme. Diese Übergangslösung läuft bis 2029 stufenweise aus, als kleiner Ausgleich ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate vorgesehen.
Dazu kommt eine dauerhafte Kappung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent der installierten Leistung, die einen Speicher nicht explizit fordert, aber implizit zur Pflicht macht. Kleinanlagen sollen sich künftig über den Eigenverbrauch rechnen, nicht über die Einspeisung.
Im Gewerbe wird typischerweise über 25 kWp installiert, deshalb konzentrieren wir uns im Rest dieses Artikels auf die Anlagen darüber. Eine gute Übersicht für die Kleinanlagen bietet pv magazine.
25 bis 750 kWp Dach: Einheitliche Marktprämie zu neuen Konditionen
Was sich ändert:
Der anzulegende Wert wird einheitlich auf 6,2 ct/kWh festgelegt (§48 Abs. 1 EEG-E 2027). Die bisherige Staffelung nach Leistungsklassen entfällt, bislang reichte sie je nach Größe von 5,84 bis 8,10 ct/kWh.
Der Volleinspeiser-Bonus, bislang ein Aufschlag von bis zu 5,1 ct/kWh, entfällt für Neuanlagen ersatzlos.
Die Wahlfreiheit unter 100 kWp zwischen fester Einspeisevergütung und Direktvermarktung entfällt, künftig gibt es nur noch die Direktvermarktung.
Was gleich bleibt:
Die halbjährliche Degression von 1 Prozent bleibt bestehen und wirkt künftig auf den Einheitswert (ab August 2027 rund 6,14 ct/kWh, ab Februar 2028 rund 6,08 ct/kWh, ab August 2028 rund 6,02 ct/kWh). Der Wert bei Inbetriebnahme bleibt wie gehabt für 20 Jahre fixiert.
Die Regeln des Solarspitzengesetzes bleiben aktiv: Bei negativen Börsenpreisen gibt es weiterhin keine Vergütung, die ausgefallenen Stunden werden hinten an den Förderzeitraum angehängt.
Was das praktisch bedeutet:
Der Einheitswert macht aus Anlagen, die bisher sehr unterschiedliche Förderung erhalten haben, förderrechtlich dieselbe: Eine 30-kWp-Dachanlage in Volleinspeisung und eine 700-kWp-Dachanlage in Teileinspeisung bekommen ab 2027 beide exakt denselben anzulegenden Wert: 6,2 ct/kWh.
Bisher lagen die beiden weit auseinander, die kleine Volleinspeiser-Anlage bei rund 11,3 ct/kWh, die große Teileinspeiser-Anlage bei rund 5,9 ct/kWh (leistungsanteilig gemittelt, Stand August 2026).
Welche Anlagengrößen gewinnen und welche verlieren durch den Einheitswert?
Echte Gewinner bringt der Einheitswert nicht hervor. Für Teileinspeiser zwischen grob 165 und 750 kWp bleibt es ungefähr gleich. Im besten Fall, am oberen Ende der Spanne, kommen rund 0,3 ct/kWh oder 5 Prozent dazu. Kleinere Teileinspeiser verlieren, und zwar umso stärker, je kleiner die Anlage: bei 100 kWp rund 5 Prozent, bei 25 kWp rund 17 Prozent.
Am stärksten betroffen sind Volleinspeiser mit 30 bis 45 Prozent weniger, insbesondere Geschäftsmodelle mit reiner Einspeisung wie verpachtete Dächer.
Und eine Einschränkung gilt für alle ab 100 kWp: Hier wird die Marktprämie zum zweiseitigen Differenzvertrag (CfD), in guten Marktjahren müssen Mehrerlöse zurückgezahlt werden. Wie dieser CfD funktioniert, zeigen wir im nächsten Abschnitt.
Ab 100 kWp: Aus der Marktprämie wird ein CfD
Für alle geförderten Anlagen ab 100 kWp führt das EEG 2027 einen Refinanzierungsbeitrag ein, umgesetzt als zweiseitiger Differenzvertrag (Contract for Difference, CfD). Das gilt für Anlagen bis 750 kWp mit dem gesetzlichen Wert von 6,2 ct/kWh genauso wie für größere Anlagen mit einem Ausschreibungszuschlag.
Was bedeutet CfD?
Aktuell werden Anlagen ab 100 kWp über das Marktprämienmodell vergütet: Liegt der Jahresmarktwert Solar unter dem anzulegenden Wert, stockt die Marktprämie die Differenz auf. Liegt er darüber, behalten Betreiber die Mehrerlöse. Der CfD ist nichts anderes, nur ergänzt um einen Mechanismus in die Gegenrichtung: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, wird die Differenz abgeschöpft. Die EU-Strommarktreform schreibt diesen zweiseitigen Differenzvertrag ab 2027 für alle Mitgliedstaaten vor.
Wie hätte sich der CfD in den letzten Jahren ausgewirkt?
Gegriffen hätte der Abschöpfungsmechanismus in Ausnahmejahren wie 2021 bis 2023, als die Gaskrise die Jahresmarktwerte auf 7,5, 22,3 und 7,2 ct/kWh getrieben hat. Für 2024 und 2025 dagegen nicht, die Jahresmarktwerte lagen bei 4,62 und 4,51 ct/kWh. Auch für 2026 wird ein Jahresmarktwert von 4 bis 5 ct/kWh prognostiziert, also klar unter 6,2ct/kWh. Daran hat selbst die Schließung der Straße von Hormus wenig geändert, sie brachte zwar einzelne Hochpreisphasen, aber diese gehen im erzeugungsgewichteten Jahresmittel unter.

Was der CfD für Grünstromspeicher bzw. Einspeiseoptimierung bedeutet
Analog zum Marktprämienmodell ist wichtig zu verstehen, dass auf Basis des Jahresmarktwerts Solar abgeschöpft wird, also des erzeugungsgewichteten Durchschnittserlöses aller PV-Anlagen in Deutschland über das Kalenderjahr, nicht auf Basis einzelner Viertelstunden, Monate oder einer spezifischen Anlage. Wer seinen Strom mit einem Speicher in teurere Viertelstunden verschiebt, verdient mehr als der Durchschnitt, und dieser Mehrerlös bleibt beim Betreiber. Die Optimierung mit Grünstromspeichern bleibt unter dem CfD also genauso relevant wie heute. Wie das funktioniert, zeigen wir im Beitrag zum Marktprämienmodell.
Kann ich aus dem CfD aussteigen?
Wer die Abschöpfung nicht will, kann einmalig und unwiderruflich aus dem Förderregime aussteigen und die Anlage außerhalb des EEG finanzieren, etwa über einen PPA oder die Vermarktung von Herkunftsnachweisen. Der Preis dafür ist der Verzicht auf die Absicherung nach unten. Die rechtlichen Details fasst Gleiss Lutz zusammen.
Dachanlagen ab 750 kWp: Ausschreibung wird Pflicht
Ab 750 kWp gibt es für Aufdachanlagen den anzulegenden Wert nur noch über einen Zuschlag in der Ausschreibung des zweiten Segments.
Was sich ändert:
Die Ausschreibungsschwelle sinkt von 1.000 auf 750 kWp. Neu betroffen sind also Dachanlagen zwischen 750 und 1.000 kWp, die bisher die gesetzliche Marktprämie bekamen.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen für Dachanlagen sinkt von 2.300 auf 1.500 MW.
Der CfD gilt künftig auch für Zuschlagsanlagen, bezogen auf den eigenen Gebotswert statt auf die 6,2 ct/kWh.
Was gleich bleibt:
Der Gebotswert bestimmt den anzulegenden Wert, gedeckelt durch den jährlichen Höchstwert der Bundesnetzagentur (2026: 10,00 ct/kWh).
Die Ausschreibung findet dreimal im Jahr statt (Gebotstermine 1. Februar, 1. Juni, 1. Oktober).
Ein Zuschlag schließt Eigenverbrauch nicht aus, das frühere Eigenversorgungsverbot wurde mit dem EEG 2023 abgeschafft. In der Praxis nutzen trotzdem vor allem Volleinspeise-Projekte die Auktion, für Eigenverbrauchsprojekte lohnen Aufwand und Zuschlagsrisiko oft nicht.
Aktuelle Zuschlagswerte
Die Ausschreibungen sind aktuell übrigens unterzeichnet. In der letzten Runde im Juni 2026 wurden 296 MW ausgeschrieben, aber nur 238 MW geboten. Die Zuschlagswerte lagen dadurch zwischen 8,40 und 10,00 ct/kWh, im Schnitt bei 9,72 ct/kWh und damit fast am Höchstwert. Wer bietet, bekommt also mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zuschlag.
Und wer keinen Zuschlag will oder bekommt, kann trotzdem bauen. Die Anlage refinanziert sich dann förderfrei über den Eigenverbrauch, die Einspeisung zu Marktwerten oder einen PPA für den Überschuss.
Was gilt für Freiflächen-PV-Anlagen?
Freiflächenanlagen sind die politischen Gewinner der Novelle: Während die Förderung auf dem Dach schrumpft, weitet das EEG 2027 den Zubau auf der Fläche aus. An der Fördermechanik selbst ändert sich wenig.
Was sich ändert:
Der anzulegende Wert wird an die Dachanlagen angeglichen: Auch Freiflächenanlagen bis 1.000 kWp erhalten künftig die einheitlichen 6,2 ct/kWh. Heute liegt ihr Wert bei 6,59 ct/kWh (§48 Abs. 1 EEG), die Änderung ist also eine leichte Absenkung.
Der CfD ab 100 kWp gilt künftig auch hier, wie bei den Dachanlagen.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen steigt von 9.900 auf 14.000 MW. Das EEG 2027 verschiebt den Förderschwerpunkt damit deutlich Richtung Freifläche, während das Dach-Volumen sinkt.
Was gleich bleibt:
Die Ausschreibungspflicht beginnt weiterhin erst ab 1.000 kWp, nicht wie bei Dachanlagen ab 750 kWp. Darunter gilt der gesetzliche anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh.
Die Einheitswert-Logik ist für Freiflächen nichts Neues: Schon heute gibt es dort nur einen Wert für alle Größen, ohne Staffelung und ohne Volleinspeiser-Bonus.
Gefördert wird nur auf der zulässigen Flächenkulisse: versiegelte und Konversionsflächen, Randstreifen entlang von Autobahnen und Schienen und benachteiligte Gebiete je nach Landesverordnung. Die Wiese hinter dem Betrieb qualifiziert also nicht automatisch für eine PV-Anlage mit anzulegendem Wert als Förderung. In der Praxis ist das die erste Prüffrage, noch vor der Größenklasse.
Zuschlagswerte in der Freiflächen-Ausschreibung
Anders als die Dach-Ausschreibungs-Runden sind die Freiflächen-Ausschreibungen deutlich überzeichnet. In der letzten veröffentlichten Runde wurden Gebote für rund das Doppelte des Ausschreibungsvolumens eingereicht (4.622 MW auf 2.295 MW), nur etwa die Hälfte der Gebote kam zum Zug. Die Zuschlagswerte lagen im Schnitt bei 4,94 ct/kWh (Höchstwert: 5,9 ct/kWh). Mit dem ab 2027 um gut 40 Prozent steigenden Ausschreibungsvolumen dürfte sich dieser Wettbewerbsdruck etwas entspannen.
Offen: die 50-Prozent-Einspeisekappung
Für neue Dachanlagen unter 25 kWp, eventuell auch bis 100 kWp, steht eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung im Raum: Maximal 50 Prozent der installierten PV-Leistung dürfen am Netzverknüpfungspunkt ins Netz eingespeist werden (§9 Abs. 2b EEG-E). Welche der beiden Schwellen kommt, ist im Entwurf noch offen.
Gekappt wird Leistung, nicht Energie: Die Anlage darf weiter voll produzieren, nur der Export ins Netz ist auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt. In der Praxis trifft das vor allem sonnige Stunden mit wenig Eigenverbrauch, ein Speicher kann die Energie jedoch laden, bevor sie abgeregelt wird.
Kritisiert wird, dass die Regel damit die Option verhindert, mit einem Speicher abends mehr als 50 Prozent der PV-Leistung ins Netz zu entladen, wenn der Strom dort gebraucht wird. Das nimmt der Speicher-Vermarktung Potenzial. BDEW, VDA und Netzbetreiber fordern deshalb Nachbesserungen, an dieser Stelle ist eine Änderung im Bundestag am wahrscheinlichsten.
Aktueller Stand und was noch passieren muss
Was bereits passiert ist:
Februar 2026: Der Referentenentwurf wurde über Leaks bekannt und intensiv diskutiert.
Juli 2026: kurze Verbändeanhörung zum offiziellen Entwurf (drei Werktage Frist, was die Verbände einhellig kritisierten).
29. Juli 2026: Der Kabinettsbeschluss ist erfolgt, der Entwurf hat damit die Regierung passiert.
Was noch passieren muss:
Ab September berät der Bundestag, mit Ausschussberatungen und einer weiteren Verbändeanhörung. Hier können sich Details noch ändern, beide Gesetze wurden als besonders eilbedürftig eingestuft.
Danach befasst sich der Bundesrat mit dem beschlossenen Gesetz.
Zum Schluss braucht es die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission, ohne sie darf die neue Förderung nicht ausgezahlt werden.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Viel Spielraum nach hinten gibt es nicht, denn die EU-Genehmigung des heutigen EEG läuft Ende 2026 aus.
An den Grundzügen dürfte sich wenig ändern, der CfD ist durch die EU-Strommarktreform vorgegeben. Bewegung ist am ehesten bei der 50-Prozent-Kappung, den Übergangsregeln für Kleinanlagen und den CfD-Details zu erwarten. Die Branchenkritik konzentriert sich auf die praktisch noch nicht umsetzbare Direktvermarktungspflicht für Kleinanlagen (BSW-Solar) und die starre Einspeisekappung (BDEW, VDA, Netze BW). Eine gute Übersicht über alle Verbandsreaktionen bietet pv magazine. (Stand: August 2026)
Was das EEG 2027 für Gewerbespeicher bedeutet
Die meisten Änderungen der Novelle machen Batteriespeicher für PV-Projekte im Gewerbe nochmal relevanter. Das ist politisch so gewollt: PV-Anlagen sollen sich künftig über Eigenverbrauch und den Strommarkt rechnen, weniger über die Einspeisevergütung.
Die niedrigere Einspeisevergütung vergrößert das Delta zwischen Netzbezugspreis und Einspeiseerlös, jede selbst verbrauchte Kilowattstunde wird also wertvoller. Warum dieses Delta der wichtigste Hebel für die Wirtschaftlichkeit ist, zeigen wir im Beitrag zu den Speicher-Indikatoren.
Ohne Volleinspeiser-Bonus gibt es keinen wirtschaftlichen Grund mehr, PV-Anlagen als Volleinspeiser in Betrieb zu nehmen. Jede Neuanlage ist damit faktisch Teileinspeiser und kann einen Speicher unter anderem zur Eigenverbrauchsoptimierung nutzen.
Die Optimierung der Einspeiseerlöse bleibt unter dem CfD attraktiv und wird sogar für mehr Anlagen relevant, weil ab 25 kWp alle Neuanlagen in der Direktvermarktung sind. Wie Speicher die Einspeiseerlöse optimieren können, zeigen wir im Beitrag zum Marktprämienmodell.
Sollte die 50-Prozent-Kappung auch für Anlagen bis 100 kWp kommen, wird der Speicher in diesem Segment praktisch zur Pflichtkomponente.
Ob sich ein konkretes Projekt unter den neuen Konditionen rechnet, zeigt am Ende nur die Simulation mit dem realen Lastgang. Genau dafür gibt es Green Energy Tools: Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, die Optimierung der Einspeiseerlöse und die Reduzierung von Abregelungsverlusten simulieren und in Minuten sehen, wann sich der Speicher rechnet. Demo buchen
Amortisation von Gewerbespeichern berechnen
Amortisation von Gewerbespeichern berechnen
Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.
Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.
Das vom Bundeswirtschaftsministerium unter Katherina Reiche auf den Weg gebrachte EEG 2027 wurde schon vor der offiziellen Veröffentlichung durch diverse Leaks intensiv diskutiert. Am 29. Juli 2026 hat das Kabinett den Entwurf beschlossen. Jetzt fehlen noch der Bundestag und die beihilferechtliche Genehmigung der EU, ein Prozess, der die Grundzüge eines Gesetzes in der Regel nicht mehr verändert (Stand: August 2026).
Die größten und am hitzigsten diskutierten Einschnitte betreffen die Kleinanlagen unter 25 kWp. Doch auch im Bereich über 25 kWp gibt es relevante Änderungen, und genau die schauen wir uns in diesem Beitrag genauer an.
Was sich damit für Anlagen abzeichnet, die ab dem 1. Januar 2027 ans Netz gehen:
Die feste Einspeisevergütung entfällt, die Direktvermarktung wird zum Standard.
Für Anlagen ab 25 kWp gilt ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh.
Der Volleinspeiser-Bonus entfällt ersatzlos.
Ab 100 kWp wird die Marktprämie zum zweiseitigen Differenzvertrag (CfD): Mehrerlöse müssen zurückgezahlt werden.
Die Ausschreibungspflicht für Dachanlagen beginnt schon ab 750 kWp statt bisher 1.000 kWp.
Wie immer gilt Bestandsschutz: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, behalten das heutige Fördersystem für 20 Jahre.
Die neuen Förderstufen für PV-Dachanlagen

Unter 25 kWp: Förderung läuft aus
Die tiefsten Änderungen treffen die Kleinanlagen. Für Neuanlagen unter 25 kWp entfällt die EEG-Förderung komplett, es gibt weder Einspeisevergütung noch Marktprämie.
Als Brücke bleibt die befristete Netzbetreiberabnahme: Der Netzbetreiber nimmt den Überschuss ab und zahlt den anzulegenden Wert minus 1 Cent (rechnerisch 5,2 ct/kWh), für maximal 36 Monate ab Inbetriebnahme. Diese Übergangslösung läuft bis 2029 stufenweise aus, als kleiner Ausgleich ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate vorgesehen.
Dazu kommt eine dauerhafte Kappung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent der installierten Leistung, die einen Speicher nicht explizit fordert, aber implizit zur Pflicht macht. Kleinanlagen sollen sich künftig über den Eigenverbrauch rechnen, nicht über die Einspeisung.
Im Gewerbe wird typischerweise über 25 kWp installiert, deshalb konzentrieren wir uns im Rest dieses Artikels auf die Anlagen darüber. Eine gute Übersicht für die Kleinanlagen bietet pv magazine.
25 bis 750 kWp Dach: Einheitliche Marktprämie zu neuen Konditionen
Was sich ändert:
Der anzulegende Wert wird einheitlich auf 6,2 ct/kWh festgelegt (§48 Abs. 1 EEG-E 2027). Die bisherige Staffelung nach Leistungsklassen entfällt, bislang reichte sie je nach Größe von 5,84 bis 8,10 ct/kWh.
Der Volleinspeiser-Bonus, bislang ein Aufschlag von bis zu 5,1 ct/kWh, entfällt für Neuanlagen ersatzlos.
Die Wahlfreiheit unter 100 kWp zwischen fester Einspeisevergütung und Direktvermarktung entfällt, künftig gibt es nur noch die Direktvermarktung.
Was gleich bleibt:
Die halbjährliche Degression von 1 Prozent bleibt bestehen und wirkt künftig auf den Einheitswert (ab August 2027 rund 6,14 ct/kWh, ab Februar 2028 rund 6,08 ct/kWh, ab August 2028 rund 6,02 ct/kWh). Der Wert bei Inbetriebnahme bleibt wie gehabt für 20 Jahre fixiert.
Die Regeln des Solarspitzengesetzes bleiben aktiv: Bei negativen Börsenpreisen gibt es weiterhin keine Vergütung, die ausgefallenen Stunden werden hinten an den Förderzeitraum angehängt.
Was das praktisch bedeutet:
Der Einheitswert macht aus Anlagen, die bisher sehr unterschiedliche Förderung erhalten haben, förderrechtlich dieselbe: Eine 30-kWp-Dachanlage in Volleinspeisung und eine 700-kWp-Dachanlage in Teileinspeisung bekommen ab 2027 beide exakt denselben anzulegenden Wert: 6,2 ct/kWh.
Bisher lagen die beiden weit auseinander, die kleine Volleinspeiser-Anlage bei rund 11,3 ct/kWh, die große Teileinspeiser-Anlage bei rund 5,9 ct/kWh (leistungsanteilig gemittelt, Stand August 2026).
Welche Anlagengrößen gewinnen und welche verlieren durch den Einheitswert?
Echte Gewinner bringt der Einheitswert nicht hervor. Für Teileinspeiser zwischen grob 165 und 750 kWp bleibt es ungefähr gleich. Im besten Fall, am oberen Ende der Spanne, kommen rund 0,3 ct/kWh oder 5 Prozent dazu. Kleinere Teileinspeiser verlieren, und zwar umso stärker, je kleiner die Anlage: bei 100 kWp rund 5 Prozent, bei 25 kWp rund 17 Prozent.
Am stärksten betroffen sind Volleinspeiser mit 30 bis 45 Prozent weniger, insbesondere Geschäftsmodelle mit reiner Einspeisung wie verpachtete Dächer.
Und eine Einschränkung gilt für alle ab 100 kWp: Hier wird die Marktprämie zum zweiseitigen Differenzvertrag (CfD), in guten Marktjahren müssen Mehrerlöse zurückgezahlt werden. Wie dieser CfD funktioniert, zeigen wir im nächsten Abschnitt.
Ab 100 kWp: Aus der Marktprämie wird ein CfD
Für alle geförderten Anlagen ab 100 kWp führt das EEG 2027 einen Refinanzierungsbeitrag ein, umgesetzt als zweiseitiger Differenzvertrag (Contract for Difference, CfD). Das gilt für Anlagen bis 750 kWp mit dem gesetzlichen Wert von 6,2 ct/kWh genauso wie für größere Anlagen mit einem Ausschreibungszuschlag.
Was bedeutet CfD?
Aktuell werden Anlagen ab 100 kWp über das Marktprämienmodell vergütet: Liegt der Jahresmarktwert Solar unter dem anzulegenden Wert, stockt die Marktprämie die Differenz auf. Liegt er darüber, behalten Betreiber die Mehrerlöse. Der CfD ist nichts anderes, nur ergänzt um einen Mechanismus in die Gegenrichtung: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, wird die Differenz abgeschöpft. Die EU-Strommarktreform schreibt diesen zweiseitigen Differenzvertrag ab 2027 für alle Mitgliedstaaten vor.
Wie hätte sich der CfD in den letzten Jahren ausgewirkt?
Gegriffen hätte der Abschöpfungsmechanismus in Ausnahmejahren wie 2021 bis 2023, als die Gaskrise die Jahresmarktwerte auf 7,5, 22,3 und 7,2 ct/kWh getrieben hat. Für 2024 und 2025 dagegen nicht, die Jahresmarktwerte lagen bei 4,62 und 4,51 ct/kWh. Auch für 2026 wird ein Jahresmarktwert von 4 bis 5 ct/kWh prognostiziert, also klar unter 6,2ct/kWh. Daran hat selbst die Schließung der Straße von Hormus wenig geändert, sie brachte zwar einzelne Hochpreisphasen, aber diese gehen im erzeugungsgewichteten Jahresmittel unter.

Was der CfD für Grünstromspeicher bzw. Einspeiseoptimierung bedeutet
Analog zum Marktprämienmodell ist wichtig zu verstehen, dass auf Basis des Jahresmarktwerts Solar abgeschöpft wird, also des erzeugungsgewichteten Durchschnittserlöses aller PV-Anlagen in Deutschland über das Kalenderjahr, nicht auf Basis einzelner Viertelstunden, Monate oder einer spezifischen Anlage. Wer seinen Strom mit einem Speicher in teurere Viertelstunden verschiebt, verdient mehr als der Durchschnitt, und dieser Mehrerlös bleibt beim Betreiber. Die Optimierung mit Grünstromspeichern bleibt unter dem CfD also genauso relevant wie heute. Wie das funktioniert, zeigen wir im Beitrag zum Marktprämienmodell.
Kann ich aus dem CfD aussteigen?
Wer die Abschöpfung nicht will, kann einmalig und unwiderruflich aus dem Förderregime aussteigen und die Anlage außerhalb des EEG finanzieren, etwa über einen PPA oder die Vermarktung von Herkunftsnachweisen. Der Preis dafür ist der Verzicht auf die Absicherung nach unten. Die rechtlichen Details fasst Gleiss Lutz zusammen.
Dachanlagen ab 750 kWp: Ausschreibung wird Pflicht
Ab 750 kWp gibt es für Aufdachanlagen den anzulegenden Wert nur noch über einen Zuschlag in der Ausschreibung des zweiten Segments.
Was sich ändert:
Die Ausschreibungsschwelle sinkt von 1.000 auf 750 kWp. Neu betroffen sind also Dachanlagen zwischen 750 und 1.000 kWp, die bisher die gesetzliche Marktprämie bekamen.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen für Dachanlagen sinkt von 2.300 auf 1.500 MW.
Der CfD gilt künftig auch für Zuschlagsanlagen, bezogen auf den eigenen Gebotswert statt auf die 6,2 ct/kWh.
Was gleich bleibt:
Der Gebotswert bestimmt den anzulegenden Wert, gedeckelt durch den jährlichen Höchstwert der Bundesnetzagentur (2026: 10,00 ct/kWh).
Die Ausschreibung findet dreimal im Jahr statt (Gebotstermine 1. Februar, 1. Juni, 1. Oktober).
Ein Zuschlag schließt Eigenverbrauch nicht aus, das frühere Eigenversorgungsverbot wurde mit dem EEG 2023 abgeschafft. In der Praxis nutzen trotzdem vor allem Volleinspeise-Projekte die Auktion, für Eigenverbrauchsprojekte lohnen Aufwand und Zuschlagsrisiko oft nicht.
Aktuelle Zuschlagswerte
Die Ausschreibungen sind aktuell übrigens unterzeichnet. In der letzten Runde im Juni 2026 wurden 296 MW ausgeschrieben, aber nur 238 MW geboten. Die Zuschlagswerte lagen dadurch zwischen 8,40 und 10,00 ct/kWh, im Schnitt bei 9,72 ct/kWh und damit fast am Höchstwert. Wer bietet, bekommt also mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zuschlag.
Und wer keinen Zuschlag will oder bekommt, kann trotzdem bauen. Die Anlage refinanziert sich dann förderfrei über den Eigenverbrauch, die Einspeisung zu Marktwerten oder einen PPA für den Überschuss.
Was gilt für Freiflächen-PV-Anlagen?
Freiflächenanlagen sind die politischen Gewinner der Novelle: Während die Förderung auf dem Dach schrumpft, weitet das EEG 2027 den Zubau auf der Fläche aus. An der Fördermechanik selbst ändert sich wenig.
Was sich ändert:
Der anzulegende Wert wird an die Dachanlagen angeglichen: Auch Freiflächenanlagen bis 1.000 kWp erhalten künftig die einheitlichen 6,2 ct/kWh. Heute liegt ihr Wert bei 6,59 ct/kWh (§48 Abs. 1 EEG), die Änderung ist also eine leichte Absenkung.
Der CfD ab 100 kWp gilt künftig auch hier, wie bei den Dachanlagen.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen steigt von 9.900 auf 14.000 MW. Das EEG 2027 verschiebt den Förderschwerpunkt damit deutlich Richtung Freifläche, während das Dach-Volumen sinkt.
Was gleich bleibt:
Die Ausschreibungspflicht beginnt weiterhin erst ab 1.000 kWp, nicht wie bei Dachanlagen ab 750 kWp. Darunter gilt der gesetzliche anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh.
Die Einheitswert-Logik ist für Freiflächen nichts Neues: Schon heute gibt es dort nur einen Wert für alle Größen, ohne Staffelung und ohne Volleinspeiser-Bonus.
Gefördert wird nur auf der zulässigen Flächenkulisse: versiegelte und Konversionsflächen, Randstreifen entlang von Autobahnen und Schienen und benachteiligte Gebiete je nach Landesverordnung. Die Wiese hinter dem Betrieb qualifiziert also nicht automatisch für eine PV-Anlage mit anzulegendem Wert als Förderung. In der Praxis ist das die erste Prüffrage, noch vor der Größenklasse.
Zuschlagswerte in der Freiflächen-Ausschreibung
Anders als die Dach-Ausschreibungs-Runden sind die Freiflächen-Ausschreibungen deutlich überzeichnet. In der letzten veröffentlichten Runde wurden Gebote für rund das Doppelte des Ausschreibungsvolumens eingereicht (4.622 MW auf 2.295 MW), nur etwa die Hälfte der Gebote kam zum Zug. Die Zuschlagswerte lagen im Schnitt bei 4,94 ct/kWh (Höchstwert: 5,9 ct/kWh). Mit dem ab 2027 um gut 40 Prozent steigenden Ausschreibungsvolumen dürfte sich dieser Wettbewerbsdruck etwas entspannen.
Offen: die 50-Prozent-Einspeisekappung
Für neue Dachanlagen unter 25 kWp, eventuell auch bis 100 kWp, steht eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung im Raum: Maximal 50 Prozent der installierten PV-Leistung dürfen am Netzverknüpfungspunkt ins Netz eingespeist werden (§9 Abs. 2b EEG-E). Welche der beiden Schwellen kommt, ist im Entwurf noch offen.
Gekappt wird Leistung, nicht Energie: Die Anlage darf weiter voll produzieren, nur der Export ins Netz ist auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt. In der Praxis trifft das vor allem sonnige Stunden mit wenig Eigenverbrauch, ein Speicher kann die Energie jedoch laden, bevor sie abgeregelt wird.
Kritisiert wird, dass die Regel damit die Option verhindert, mit einem Speicher abends mehr als 50 Prozent der PV-Leistung ins Netz zu entladen, wenn der Strom dort gebraucht wird. Das nimmt der Speicher-Vermarktung Potenzial. BDEW, VDA und Netzbetreiber fordern deshalb Nachbesserungen, an dieser Stelle ist eine Änderung im Bundestag am wahrscheinlichsten.
Aktueller Stand und was noch passieren muss
Was bereits passiert ist:
Februar 2026: Der Referentenentwurf wurde über Leaks bekannt und intensiv diskutiert.
Juli 2026: kurze Verbändeanhörung zum offiziellen Entwurf (drei Werktage Frist, was die Verbände einhellig kritisierten).
29. Juli 2026: Der Kabinettsbeschluss ist erfolgt, der Entwurf hat damit die Regierung passiert.
Was noch passieren muss:
Ab September berät der Bundestag, mit Ausschussberatungen und einer weiteren Verbändeanhörung. Hier können sich Details noch ändern, beide Gesetze wurden als besonders eilbedürftig eingestuft.
Danach befasst sich der Bundesrat mit dem beschlossenen Gesetz.
Zum Schluss braucht es die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission, ohne sie darf die neue Förderung nicht ausgezahlt werden.
Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Viel Spielraum nach hinten gibt es nicht, denn die EU-Genehmigung des heutigen EEG läuft Ende 2026 aus.
An den Grundzügen dürfte sich wenig ändern, der CfD ist durch die EU-Strommarktreform vorgegeben. Bewegung ist am ehesten bei der 50-Prozent-Kappung, den Übergangsregeln für Kleinanlagen und den CfD-Details zu erwarten. Die Branchenkritik konzentriert sich auf die praktisch noch nicht umsetzbare Direktvermarktungspflicht für Kleinanlagen (BSW-Solar) und die starre Einspeisekappung (BDEW, VDA, Netze BW). Eine gute Übersicht über alle Verbandsreaktionen bietet pv magazine. (Stand: August 2026)
Was das EEG 2027 für Gewerbespeicher bedeutet
Die meisten Änderungen der Novelle machen Batteriespeicher für PV-Projekte im Gewerbe nochmal relevanter. Das ist politisch so gewollt: PV-Anlagen sollen sich künftig über Eigenverbrauch und den Strommarkt rechnen, weniger über die Einspeisevergütung.
Die niedrigere Einspeisevergütung vergrößert das Delta zwischen Netzbezugspreis und Einspeiseerlös, jede selbst verbrauchte Kilowattstunde wird also wertvoller. Warum dieses Delta der wichtigste Hebel für die Wirtschaftlichkeit ist, zeigen wir im Beitrag zu den Speicher-Indikatoren.
Ohne Volleinspeiser-Bonus gibt es keinen wirtschaftlichen Grund mehr, PV-Anlagen als Volleinspeiser in Betrieb zu nehmen. Jede Neuanlage ist damit faktisch Teileinspeiser und kann einen Speicher unter anderem zur Eigenverbrauchsoptimierung nutzen.
Die Optimierung der Einspeiseerlöse bleibt unter dem CfD attraktiv und wird sogar für mehr Anlagen relevant, weil ab 25 kWp alle Neuanlagen in der Direktvermarktung sind. Wie Speicher die Einspeiseerlöse optimieren können, zeigen wir im Beitrag zum Marktprämienmodell.
Sollte die 50-Prozent-Kappung auch für Anlagen bis 100 kWp kommen, wird der Speicher in diesem Segment praktisch zur Pflichtkomponente.
Ob sich ein konkretes Projekt unter den neuen Konditionen rechnet, zeigt am Ende nur die Simulation mit dem realen Lastgang. Genau dafür gibt es Green Energy Tools: Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, die Optimierung der Einspeiseerlöse und die Reduzierung von Abregelungsverlusten simulieren und in Minuten sehen, wann sich der Speicher rechnet. Demo buchen
Amortisation von Gewerbespeichern berechnen
Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.


