Bandlastprivileg: Die 7.000-Stunden-Regel, Speicher und was sich mit AgNes ändert
Lennart Wittstock

Bandlastprivileg: Die 7.000-Stunden-Regel, Speicher und was sich mit AgNes ändert
Lennart Wittstock

Betriebe, die sehr viel Strom über das ganze Jahr gleichmäßig aus dem Netz beziehen, können ihre Netzentgelte um bis zu 90 % senken. Grundlage ist das sogenannte Bandlastprivileg, auch 7.000-Stunden-Regel genannt. In diesem Artikel geht es darum, wer sich qualifiziert, wie PV und Batteriespeicher die Voraussetzungen beeinflussen und was sich durch die Netzentgeltreform AgNes ab 2029 ändert.
Was ist das Bandlastprivileg?
Die Grundlage bildet § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV. Netzbetreiber müssen einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anbieten, wenn an einer Abnahmestelle zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Der Strombezug aus dem Netz liegt bei über 10 GWh im Kalenderjahr.
Der Strombezug erreicht mindestens 7.000 Benutzungsstunden.

Die Benutzungsstunden ergeben sich aus dem Jahresverbrauch aus dem Netz geteilt durch die Jahreshöchstlast. Ein Betrieb mit 15 GWh Netzbezug und einer Jahreshöchstlast von 2.000 kW kommt also auf 7.500 Benutzungsstunden. Zur Einordnung: Ein Jahr hat 8.760 Stunden. Wer über 7.000 Benutzungsstunden kommt, bezieht fast rund um die Uhr nahezu seine Höchstlast. Typisch ist das für Chemie, Metallerzeugung, Papier oder Rechenzentren.

Anders als bei der atypischen Netznutzung, die nur die Leistungspreiskomponente senkt, ersetzt das individuelle Netzentgelt hier das gesamte Netzentgelt. Berechnet wird es über den sogenannten physikalischen Pfad, also die Kosten der Netzinfrastruktur bis zum nächsten geeigneten Kraftwerk. Dabei gelten feste Untergrenzen:
Benutzungsstunden | Mindestens zu zahlen | Maximaler Rabatt |
|---|---|---|
ab 7.000 h | 20 % des veröffentlichten Netzentgelts | 80 % |
ab 7.500 h | 15 % des veröffentlichten Netzentgelts | 85 % |
ab 8.000 h | 10 % des veröffentlichten Netzentgelts | 90 % |
Was passiert, wenn ein Betrieb die 7.000 Stunden verfehlt?
Bei einem Betrieb dieser Größe geht es schnell um Hunderttausende Euro im Jahr, und die Voraussetzungen müssen in jedem Kalenderjahr erfüllt sein. Wer die 7.000 Stunden oder die 10 GWh in einem Jahr verfehlt, zahlt für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Der Netzbetreiber rechnet die Differenz dann nach. In vielen Mustervereinbarungen endet die Vereinbarung außerdem automatisch, wenn die Voraussetzungen zwei Jahre in Folge nicht erfüllt werden.
Das macht die Jahreshöchstlast zur kritischsten Größe am Standort. Eine einzelne Viertelstunde mit ungewöhnlich hoher Last kann die Benutzungsstunden unter die Schwelle drücken. Ein Beispiel: Bei 15 GWh Netzbezug reicht eine Jahreshöchstlast von 2.143 kW, um unter 7.000 Stunden zu fallen.

Gefährdet eine PV-Anlage das Bandlastprivileg?
Eine PV-Anlage senkt den Netzbezug, aber meist nicht die Jahreshöchstlast. Die liegt bei vielen Betrieben an einem Wintermorgen oder in der Nacht, wenn die PV nichts erzeugt. Damit sinken die Benutzungsstunden.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Betrieb bezieht 15 GWh bei 2.000 kW Jahreshöchstlast und liegt damit bei 7.500 Stunden. Eine PV-Anlage, die 1,5 GWh im Jahr selbst verbraucht, senkt den Netzbezug auf 13,5 GWh. Die Jahreshöchstlast bleibt bei 2.000 kW. Ergebnis: 6.750 Benutzungsstunden. Das Bandlastprivileg ist weg, obwohl der Betrieb weiterhin deutlich über 10 GWh liegt.
Bei Bandlast-Kunden gehört die Prüfung der Benutzungsstunden deshalb in jede PV-Wirtschaftlichkeitsrechnung. Eine PV-Anlage, die sich über den Eigenverbrauch rechnet, kann unterm Strich teuer werden, wenn sie den Rabatt kostet. Genau solche Fehlanreize sind ein Grund, warum die Bundesnetzagentur das Privileg mit AgNes auslaufen lässt. Eine Regel, die möglichst gleichmäßigen Netzbezug belohnt, bremst Eigenerzeugung und Flexibilität.
Eine Alternative ist, die PV-Anlage als Volleinspeiser mit eigener Messung zu installieren. Dann geht der gesamte Solarstrom ins Netz und der Netzbezug des Betriebs bleibt unverändert. Dafür senkt die Anlage aber auch die Stromkosten nicht, der Betrieb verdient nur an der Einspeisung.

Wie hilft ein Batteriespeicher beim Bandlastprivileg?
Umgekehrt kann ein Batteriespeicher die Benutzungsstunden erhöhen. Er kappt die Jahreshöchstlast, der Jahresverbrauch bleibt nahezu gleich. Das Prinzip ist dasselbe wie bei der Lastspitzenkappung.
Beispiel: Ein Betrieb mit 15 GWh und 2.200 kW Jahreshöchstlast liegt bei 6.818 Stunden und bekommt keinen Rabatt. Kappt ein Speicher die Spitze auf 2.000 kW, steigen die Benutzungsstunden auf 7.500. Der Betrieb qualifiziert sich und überspringt dabei direkt die erste Stufe. In Kombination mit PV kann ein Speicher den Effekt der PV auf die Jahreshöchstlast ausgleichen.
Der Speicher kann das Privileg aber auch gefährden. Lädt er für Börsenhandel oder dynamische Stromtarife aus dem Netz und erzeugt dabei eine neue Jahreshöchstlast, sinken die Benutzungsstunden. Bei Bandlast-Kunden muss jede Fahrweise des Speichers die Jahreshöchstlast als harte Grenze einhalten.
Wie groß der Speicher sein muss, hängt davon ab, wie oft und wie lange die Last über dem Zielwert liegt. Das lässt sich nur mit einer Simulation über den Jahreslastgang im 15-Minuten-Raster belastbar beantworten.

Muss man das Bandlastprivileg beantragen?
Das Bandlastprivileg wirkt nicht automatisch. Letztverbraucher und Netzbetreiber schließen eine Vereinbarung, die der Letztverbraucher bei der Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 4) anzeigt. Die Anzeige muss bis zum 30. September des Jahres eingehen, für das das individuelle Netzentgelt gelten soll. Nach Ablauf des Jahres wird geprüft, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt wurden.
Was ändert sich mit AgNes am Bandlastprivileg?

Mit der Netzentgeltreform AgNes tritt die StromNEV zum 31.12.2028 außer Kraft. Laut dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 (Tenorziffer 17.2) gilt das Bandlastprivileg bis zum 31.12.2031 weiter, aber nur für Bestandskunden. Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen:
Am 31.12.2028 besteht eine wirksame Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt.
Die Voraussetzungen wurden in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal erfüllt.
Neue Vereinbarungen ab 2029 sieht der Entwurf nicht vor. Die Bundesnetzagentur schätzt, dass rund 600 Betriebe von der Übergangsregel profitieren.
Anders als bei der atypischen Netznutzung wird der Rabatt nicht eingefroren. Die 7.000, 7.500 und 8.000 Stunden müssen auch 2029 bis 2031 jedes Jahr neu erreicht werden. Damit bleibt auch die Wirkung von PV und Speicher auf die Benutzungsstunden bis Ende 2031 relevant. Offen lässt der Entwurf, auf welches Entgelt sich die Untergrenzen von 20, 15 und 10 % unter der neuen Systematik mit Kapazitätspreis und zwei Arbeitspreisen beziehen.
Ab 2032 ist ein neues Sondernetzentgelt geplant, das flexibles statt gleichmäßiges Abnahmeverhalten belohnen soll. Die Bundesnetzagentur will es separat festlegen.
Für die Planung heißt das: Wer heute knapp unter 7.000 Stunden liegt, hat bis Ende 2028 ein Zeitfenster. Ein Speicher, der die Benutzungsstunden 2027 oder 2028 über die Schwelle hebt, kann mit rechtzeitiger Vereinbarung den Rabatt bis Ende 2031 sichern. Danach muss sich der Speicher ohne das Privileg rechnen. Hinweis: Es handelt sich um einen Entwurf, die Bundesnetzagentur will die Festlegung noch 2026 beschließen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Bandlastprivileg und atypischer Netznutzung?
Beide senken die Netzentgelte, aber auf entgegengesetztem Weg. Die atypische Netznutzung belohnt, wenn die Lastspitzen außerhalb der Hochlastzeitfenster liegen, und senkt nur die Leistungspreiskomponente. Das Bandlastprivileg belohnt einen möglichst gleichmäßigen Bezug und ersetzt das gesamte Netzentgelt. Beide Regelungen schließen sich in der Regel gegenseitig aus.
Zählt beim Bandlastprivileg der Netzbezug oder der gesamte Stromverbrauch?
Beim Bandlastprivileg zählt der Netzbezug, nicht der Verbrauch. Maßgeblich ist der Strom, der an der Abnahmestelle aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird, sowohl für die 10 GWh als auch für die Benutzungsstunden. Was vor Ort selbst erzeugt und verbraucht wird, zählt nicht mit.
Wie viel Netzentgelt spart man mit dem Bandlastprivileg?
Mit dem Bandlastprivileg sinkt das Netzentgelt um bis zu 80, 85 oder 90 %, je nachdem, ob der Betrieb 7.000, 7.500 oder 8.000 Benutzungsstunden erreicht. Berechnet wird das individuelle Entgelt über den physikalischen Pfad zum nächsten geeigneten Kraftwerk, es darf aber 20, 15 beziehungsweise 10 % des veröffentlichten Netzentgelts nicht unterschreiten.
Kann man sich ab 2029 noch neu für das Bandlastprivileg qualifizieren?
Nach dem aktuellen AgNes-Entwurf nicht. Neue Vereinbarungen über das Bandlastprivileg sind ab 2029 nicht mehr vorgesehen. Die Übergangsregel gilt nur für Betriebe, die am 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung haben und die Voraussetzungen 2026 bis 2028 mindestens einmal erfüllt haben.
Was kommt nach dem Bandlastprivileg ab 2032?
Die Bundesnetzagentur plant als Nachfolger des Bandlastprivilegs ein Sondernetzentgelt, das flexibles statt gleichmäßiges Abnahmeverhalten belohnt. Es soll in einem separaten Verfahren festgelegt werden, Details stehen noch nicht fest.
Nächste Schritte
Sie möchten prüfen, ob eine PV-Anlage das Bandlastprivileg gefährdet oder ein Speicher einen Standort über die 7.000 Stunden hebt? Mit Green Energy Tools laden Sie den Lastgang hoch, simulieren PV und Speicher im 15-Minuten-Raster und sehen direkt, wie sich die Benutzungsstunden verändern. Die Speicherauslegung lässt sich dabei so optimieren, dass die Schwelle zuverlässig eingehalten wird, auch in Kombination mit Eigenverbrauch und dynamischen Tarifen.
Amortisation von Gewerbespeichern berechnen
Amortisation von Gewerbespeichern berechnen
Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.
Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.
Betriebe, die sehr viel Strom über das ganze Jahr gleichmäßig aus dem Netz beziehen, können ihre Netzentgelte um bis zu 90 % senken. Grundlage ist das sogenannte Bandlastprivileg, auch 7.000-Stunden-Regel genannt. In diesem Artikel geht es darum, wer sich qualifiziert, wie PV und Batteriespeicher die Voraussetzungen beeinflussen und was sich durch die Netzentgeltreform AgNes ab 2029 ändert.
Was ist das Bandlastprivileg?
Die Grundlage bildet § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV. Netzbetreiber müssen einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anbieten, wenn an einer Abnahmestelle zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Der Strombezug aus dem Netz liegt bei über 10 GWh im Kalenderjahr.
Der Strombezug erreicht mindestens 7.000 Benutzungsstunden.

Die Benutzungsstunden ergeben sich aus dem Jahresverbrauch aus dem Netz geteilt durch die Jahreshöchstlast. Ein Betrieb mit 15 GWh Netzbezug und einer Jahreshöchstlast von 2.000 kW kommt also auf 7.500 Benutzungsstunden. Zur Einordnung: Ein Jahr hat 8.760 Stunden. Wer über 7.000 Benutzungsstunden kommt, bezieht fast rund um die Uhr nahezu seine Höchstlast. Typisch ist das für Chemie, Metallerzeugung, Papier oder Rechenzentren.

Anders als bei der atypischen Netznutzung, die nur die Leistungspreiskomponente senkt, ersetzt das individuelle Netzentgelt hier das gesamte Netzentgelt. Berechnet wird es über den sogenannten physikalischen Pfad, also die Kosten der Netzinfrastruktur bis zum nächsten geeigneten Kraftwerk. Dabei gelten feste Untergrenzen:
Benutzungsstunden | Mindestens zu zahlen | Maximaler Rabatt |
|---|---|---|
ab 7.000 h | 20 % des veröffentlichten Netzentgelts | 80 % |
ab 7.500 h | 15 % des veröffentlichten Netzentgelts | 85 % |
ab 8.000 h | 10 % des veröffentlichten Netzentgelts | 90 % |
Was passiert, wenn ein Betrieb die 7.000 Stunden verfehlt?
Bei einem Betrieb dieser Größe geht es schnell um Hunderttausende Euro im Jahr, und die Voraussetzungen müssen in jedem Kalenderjahr erfüllt sein. Wer die 7.000 Stunden oder die 10 GWh in einem Jahr verfehlt, zahlt für das ganze Jahr das allgemeine Netzentgelt. Der Netzbetreiber rechnet die Differenz dann nach. In vielen Mustervereinbarungen endet die Vereinbarung außerdem automatisch, wenn die Voraussetzungen zwei Jahre in Folge nicht erfüllt werden.
Das macht die Jahreshöchstlast zur kritischsten Größe am Standort. Eine einzelne Viertelstunde mit ungewöhnlich hoher Last kann die Benutzungsstunden unter die Schwelle drücken. Ein Beispiel: Bei 15 GWh Netzbezug reicht eine Jahreshöchstlast von 2.143 kW, um unter 7.000 Stunden zu fallen.

Gefährdet eine PV-Anlage das Bandlastprivileg?
Eine PV-Anlage senkt den Netzbezug, aber meist nicht die Jahreshöchstlast. Die liegt bei vielen Betrieben an einem Wintermorgen oder in der Nacht, wenn die PV nichts erzeugt. Damit sinken die Benutzungsstunden.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Betrieb bezieht 15 GWh bei 2.000 kW Jahreshöchstlast und liegt damit bei 7.500 Stunden. Eine PV-Anlage, die 1,5 GWh im Jahr selbst verbraucht, senkt den Netzbezug auf 13,5 GWh. Die Jahreshöchstlast bleibt bei 2.000 kW. Ergebnis: 6.750 Benutzungsstunden. Das Bandlastprivileg ist weg, obwohl der Betrieb weiterhin deutlich über 10 GWh liegt.
Bei Bandlast-Kunden gehört die Prüfung der Benutzungsstunden deshalb in jede PV-Wirtschaftlichkeitsrechnung. Eine PV-Anlage, die sich über den Eigenverbrauch rechnet, kann unterm Strich teuer werden, wenn sie den Rabatt kostet. Genau solche Fehlanreize sind ein Grund, warum die Bundesnetzagentur das Privileg mit AgNes auslaufen lässt. Eine Regel, die möglichst gleichmäßigen Netzbezug belohnt, bremst Eigenerzeugung und Flexibilität.
Eine Alternative ist, die PV-Anlage als Volleinspeiser mit eigener Messung zu installieren. Dann geht der gesamte Solarstrom ins Netz und der Netzbezug des Betriebs bleibt unverändert. Dafür senkt die Anlage aber auch die Stromkosten nicht, der Betrieb verdient nur an der Einspeisung.

Wie hilft ein Batteriespeicher beim Bandlastprivileg?
Umgekehrt kann ein Batteriespeicher die Benutzungsstunden erhöhen. Er kappt die Jahreshöchstlast, der Jahresverbrauch bleibt nahezu gleich. Das Prinzip ist dasselbe wie bei der Lastspitzenkappung.
Beispiel: Ein Betrieb mit 15 GWh und 2.200 kW Jahreshöchstlast liegt bei 6.818 Stunden und bekommt keinen Rabatt. Kappt ein Speicher die Spitze auf 2.000 kW, steigen die Benutzungsstunden auf 7.500. Der Betrieb qualifiziert sich und überspringt dabei direkt die erste Stufe. In Kombination mit PV kann ein Speicher den Effekt der PV auf die Jahreshöchstlast ausgleichen.
Der Speicher kann das Privileg aber auch gefährden. Lädt er für Börsenhandel oder dynamische Stromtarife aus dem Netz und erzeugt dabei eine neue Jahreshöchstlast, sinken die Benutzungsstunden. Bei Bandlast-Kunden muss jede Fahrweise des Speichers die Jahreshöchstlast als harte Grenze einhalten.
Wie groß der Speicher sein muss, hängt davon ab, wie oft und wie lange die Last über dem Zielwert liegt. Das lässt sich nur mit einer Simulation über den Jahreslastgang im 15-Minuten-Raster belastbar beantworten.

Muss man das Bandlastprivileg beantragen?
Das Bandlastprivileg wirkt nicht automatisch. Letztverbraucher und Netzbetreiber schließen eine Vereinbarung, die der Letztverbraucher bei der Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 4) anzeigt. Die Anzeige muss bis zum 30. September des Jahres eingehen, für das das individuelle Netzentgelt gelten soll. Nach Ablauf des Jahres wird geprüft, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt wurden.
Was ändert sich mit AgNes am Bandlastprivileg?

Mit der Netzentgeltreform AgNes tritt die StromNEV zum 31.12.2028 außer Kraft. Laut dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 (Tenorziffer 17.2) gilt das Bandlastprivileg bis zum 31.12.2031 weiter, aber nur für Bestandskunden. Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen:
Am 31.12.2028 besteht eine wirksame Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt.
Die Voraussetzungen wurden in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal erfüllt.
Neue Vereinbarungen ab 2029 sieht der Entwurf nicht vor. Die Bundesnetzagentur schätzt, dass rund 600 Betriebe von der Übergangsregel profitieren.
Anders als bei der atypischen Netznutzung wird der Rabatt nicht eingefroren. Die 7.000, 7.500 und 8.000 Stunden müssen auch 2029 bis 2031 jedes Jahr neu erreicht werden. Damit bleibt auch die Wirkung von PV und Speicher auf die Benutzungsstunden bis Ende 2031 relevant. Offen lässt der Entwurf, auf welches Entgelt sich die Untergrenzen von 20, 15 und 10 % unter der neuen Systematik mit Kapazitätspreis und zwei Arbeitspreisen beziehen.
Ab 2032 ist ein neues Sondernetzentgelt geplant, das flexibles statt gleichmäßiges Abnahmeverhalten belohnen soll. Die Bundesnetzagentur will es separat festlegen.
Für die Planung heißt das: Wer heute knapp unter 7.000 Stunden liegt, hat bis Ende 2028 ein Zeitfenster. Ein Speicher, der die Benutzungsstunden 2027 oder 2028 über die Schwelle hebt, kann mit rechtzeitiger Vereinbarung den Rabatt bis Ende 2031 sichern. Danach muss sich der Speicher ohne das Privileg rechnen. Hinweis: Es handelt sich um einen Entwurf, die Bundesnetzagentur will die Festlegung noch 2026 beschließen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Bandlastprivileg und atypischer Netznutzung?
Beide senken die Netzentgelte, aber auf entgegengesetztem Weg. Die atypische Netznutzung belohnt, wenn die Lastspitzen außerhalb der Hochlastzeitfenster liegen, und senkt nur die Leistungspreiskomponente. Das Bandlastprivileg belohnt einen möglichst gleichmäßigen Bezug und ersetzt das gesamte Netzentgelt. Beide Regelungen schließen sich in der Regel gegenseitig aus.
Zählt beim Bandlastprivileg der Netzbezug oder der gesamte Stromverbrauch?
Beim Bandlastprivileg zählt der Netzbezug, nicht der Verbrauch. Maßgeblich ist der Strom, der an der Abnahmestelle aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird, sowohl für die 10 GWh als auch für die Benutzungsstunden. Was vor Ort selbst erzeugt und verbraucht wird, zählt nicht mit.
Wie viel Netzentgelt spart man mit dem Bandlastprivileg?
Mit dem Bandlastprivileg sinkt das Netzentgelt um bis zu 80, 85 oder 90 %, je nachdem, ob der Betrieb 7.000, 7.500 oder 8.000 Benutzungsstunden erreicht. Berechnet wird das individuelle Entgelt über den physikalischen Pfad zum nächsten geeigneten Kraftwerk, es darf aber 20, 15 beziehungsweise 10 % des veröffentlichten Netzentgelts nicht unterschreiten.
Kann man sich ab 2029 noch neu für das Bandlastprivileg qualifizieren?
Nach dem aktuellen AgNes-Entwurf nicht. Neue Vereinbarungen über das Bandlastprivileg sind ab 2029 nicht mehr vorgesehen. Die Übergangsregel gilt nur für Betriebe, die am 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung haben und die Voraussetzungen 2026 bis 2028 mindestens einmal erfüllt haben.
Was kommt nach dem Bandlastprivileg ab 2032?
Die Bundesnetzagentur plant als Nachfolger des Bandlastprivilegs ein Sondernetzentgelt, das flexibles statt gleichmäßiges Abnahmeverhalten belohnt. Es soll in einem separaten Verfahren festgelegt werden, Details stehen noch nicht fest.
Nächste Schritte
Sie möchten prüfen, ob eine PV-Anlage das Bandlastprivileg gefährdet oder ein Speicher einen Standort über die 7.000 Stunden hebt? Mit Green Energy Tools laden Sie den Lastgang hoch, simulieren PV und Speicher im 15-Minuten-Raster und sehen direkt, wie sich die Benutzungsstunden verändern. Die Speicherauslegung lässt sich dabei so optimieren, dass die Schwelle zuverlässig eingehalten wird, auch in Kombination mit Eigenverbrauch und dynamischen Tarifen.
Amortisation von Gewerbespeichern berechnen
Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.


