Atypische Netznutzung mit Batteriespeicher: Funktionsweise, Berechnung und Wirtschaftlichkeit
Lennart Wittstock

Atypische Netznutzung mit Batteriespeicher: Funktionsweise, Berechnung und Wirtschaftlichkeit
Lennart Wittstock

Hinweis: Dieses Tool stellen wir kostenlos zur Verfügung. Es liefert eine erste Indikation und ersetzt keine professionelle Speicher-Auslegung. Für die vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit gemessenen Lastgängen, Multi-Use-Optimierung und mehrjähriger Amortisationsrechnung gibt es unsere kostenpflichtige Auslegungs-Software → Demo buchen.
Über die atypische Netznutzung erhalten Unternehmen reduzierte Netzentgelte, wenn sie ihre Lastspitzen in Zeiten verschieben, in denen das Stromnetz weniger belastet ist. In diesem Artikel geht es darum, wie atypische Netznutzung funktioniert, welche Rolle Batteriespeicher dabei spielen, wie man die Wirtschaftlichkeit berechnet und worauf bei der Beantragung zu achten ist.
Update vom 31.08.2026: Am 6. August hat die Bundesnetzagentur den AgNes-Festlegungsentwurf veröffentlicht. Danach entfällt der Leistungspreis ab 2029, und damit auch die Grundlage der atypischen Netznutzung. Was das für laufende und geplante Speicherprojekte bedeutet, steht weiter unten im Abschnitt "Atypische Netznutzung ab 2029".
Was ist atypische Netznutzung?
Die Grundlage bildet § 19 Abs. 2 StromNEV. Alle Netzbetreiber sind verpflichtet, sogenannte individuelle Netzentgelte anzubieten. Für Unternehmen, die sich qualifizieren, bedeutet das konkret: Ihnen werden nur noch die Bezugsspitzen aus den Hochlastzeiten in Rechnung gestellt. Die Leistungspreiskomponente der Netzentgelte kann dadurch um bis zu maximal 80 % gesenkt werden.
Im Normalfall berechnet der Netzbetreiber den Leistungspreis anhand der höchsten gemessenen Bezugsspitze des gesamten Jahres. Bei atypischer Netznutzung zählt nur noch die höchste Spitze, die in ein sogenanntes Hochlastzeitfenster fällt. Alle Lastspitzen außerhalb dieser Fenster werden für die Leistungspreisberechnung nicht berücksichtigt.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Strombezug in den Hochlastzeiten deutlich unter der normalen Jahreshöchstlast liegt. Diese „Erheblichkeitsschwelle" erklären wir in den folgenden Absätzen.
Je nachdem wie das Strombezugsprofil eines Standorts aussieht und welche Stunden der Netzbetreiber als Hochlastzeitfenster definiert hat, kann eine atypische Netznutzung mehr oder weniger einfach zu realisieren sein. Es lohnt sich in jedem Fall, das Potenzial einmal zu prüfen.

Hintergrund: Was sind Leistungspreise und warum sind sie relevant?
Als Gewerbe mit einem Stromverbrauch von über 100.000 kWh im Jahr und registrierender Lastgangmessung (RLM) setzt sich die Stromrechnung primär aus drei Komponenten zusammen:
Die Stromkosten, die an den Stromversorger gezahlt werden.
Die Netzentgelte, bestehend aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis.
Steuern und Umlagen.
Die atypische Netznutzung reduziert ausschließlich die Leistungspreiskomponente der Netzentgelte. Alle anderen Bestandteile der Stromrechnung bleiben unverändert. Leistungspreise machen für viele Unternehmen jedoch jährlich Zehntausende oder sogar Hunderttausende Euro aus. Sie sind daher ein wertvoller Hebel, um Energiekosten zu senken.
Hochlastzeitfenster: Was sie sind und wo man sie findet
Hochlastzeitfenster (HLZF) sind die Stunden im Jahr, in denen das jeweilige Netzgebiet besonders stark belastet ist. Der Verteilnetzbetreiber veröffentlicht diese Zeitfenster auf seiner Website, aufgeteilt nach Netzebene und Jahreszeit. Die Unterteilung des Jahres in vier Jahreszeiten mit jeweils drei Monaten ist bei allen Netzbetreibern identisch. Die konkreten Stunden innerhalb dieser Zeiträume können sich jedoch unterscheiden.

Wichtig: Die Hochlastzeitfenster können sich jährlich ändern. Wer die Wirtschaftlichkeit eines Speicherprojekts bewertet, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die heutigen HLZF dauerhaft gelten. Darauf gehen wir im Abschnitt zu Risiken noch genauer ein.

Wer qualifiziert sich? Die Erheblichkeitsschwelle erklärt
Um sich für die atypische Netznutzung zu qualifizieren, müssen bestimmte Schwellenwerte eingehalten werden. Im Kern geht es um die Differenz zwischen der höchsten Bezugsspitze im Niedriglast-Zeitfenster und der höchsten Bezugsspitze im Hochlastzeitfenster. Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Absolute Differenz: Die höchste Spitze zu Hochlastzeiten muss mindestens 100 kW niedriger sein als die höchste Spitze zu Niedriglastzeiten.
Prozentuale Differenz: Abhängig von der Netzanschlussebene muss zusätzlich eine prozentuale Schwelle überschritten werden.
Rechenbeispiel: Ein Unternehmen an der Mittelspannung hat eine Niedriglastspitze von 600 kW. Die prozentuale Schwelle für Mittelspannung beträgt 20 %.
Die Hochlastspitze darf also höchstens bei 480 kW liegen (600 kW × 0,8). Die absolute Mindestdifferenz von 100 kW ist damit ebenfalls erfüllt. Liegt die tatsächliche Hochlastspitze z. B. bei 450 kW, qualifiziert sich das Unternehmen.

Erheblichkeitsschwelle berechnen
Wenn die Lastspitzen zu Hochlast- und Niedriglastzeiten bereits bekannt sind, lässt sich mit unserem Erheblichkeitsschwellen-Rechner direkt prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.
Wie ein Batteriespeicher atypische Netznutzung ermöglicht
Grundsätzlich lassen sich Lastspitzen auch durch die Verschiebung von Prozessen oder die Steuerung flexibler Lasten wie Kühlung, Heizung oder Ladepunkte für E-Fahrzeuge aus den Hochlastzeitfenstern verlagern. Häufig kommen zusätzlich Batteriespeicher zum Einsatz, weil sie nicht in die betrieblichen Abläufe eingreifen und die Lastverschiebung zuverlässig absichern.
Das Prinzip ist dasselbe wie bei der Lastspitzenkappung: Die Batterie lädt sich auf, wenn der Strombezug niedrig ist, und entlädt sich gezielt, wenn eine Lastspitze entstehen würde. Die Entladung reduziert den Netzbezug und sorgt dafür, dass die gemessene Spitze unter der Erheblichkeitsschwelle bleibt.
Der Unterschied: Der Speicher muss die Lastspitzen nicht ganzjährig kappen, sondern nur innerhalb der Hochlastzeitfenster. Außerhalb der Hochlastzeitfenster dürfen die Spitzen beliebig hoch sein. Das kann den Speicherbedarf deutlich reduzieren, weil die relevanten Stunden nur einen Bruchteil des Jahres ausmachen.
Auslegung und Berechnung: Warum Faustregeln nicht ausreichen
Wie groß der Speicher für die atypische Netznutzung dimensioniert werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind das individuelle Lastprofil, die konkreten Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers und die Frage, wie oft und wie lange Lastspitzen innerhalb der Hochlastzeitfenster auftreten.
In der Praxis führt kein Weg an einer Simulation vorbei. Dabei wird der Lastgang im 15-Minuten-Raster durchlaufen. Für jedes Intervall innerhalb der Hochlastzeitfenster wird geprüft, ob der Bezug am Netzanschlusspunkt die Erheblichkeitsschwelle überschreiten würde. Ist das der Fall, wird eine Entladung angesetzt, um den Bezug zu begrenzen. Liegt der Bezug unter dem Zielniveau, kann der Speicher wieder laden, allerdings nur so weit, dass der Ladevorgang selbst keine neue Spitze erzeugt.
Die Simulation muss zusätzlich berücksichtigen, dass der Speicher in den HLZF ausreichend geladen sein muss. Wenn ein Hochlastzeitfenster beispielsweise morgens um 8 Uhr beginnt, muss der Speicher vorher genug Ladezustand aufgebaut haben, um die erwarteten Spitzen abzufangen. Die zeitliche Abfolge von Laden und Entladen über den gesamten Jahresverlauf bestimmt, welche Batteriekapazität und Leistung tatsächlich benötigt werden.
Wer das systematisch bewerten will, kann dafür Green Energy Tools nutzen. In einer Simulation über verschiedene Speicherkonfigurationen lässt sich das passende Kappungsniveau identifizieren und anhand der zugehörigen Kosten die Amortisation berechnen.
Atypische Netznutzung ab 2029: Was der AgNes-Entwurf vorsieht
Die atypische Netznutzung senkt den Leistungspreis. Nach dem AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 gibt es diesen Leistungspreis ab 2029 nicht mehr. An seine Stelle treten ein Kapazitätspreis auf die vom Betrieb bestellte Bezugskapazität und zwei Arbeitspreise. Damit verliert die atypische Netznutzung ihre Bemessungsgrundlage.
Der Entwurf sieht einen engen Bestandsschutz vor. Nach Tenorziffer 17.1 bleibt die heutige Regelung bis zum 31.12.2031 anwendbar, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
Der Betrieb verfügt zum 31.12.2028 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung.
Er hat in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für den Rabatt erfüllt.
Der Bezug an dieser Entnahmestelle liegt im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh pro Jahr.

Heute gibt es für die atypische Netznutzung keine Verbrauchsschwelle, es zählt allein die Erheblichkeitsschwelle. Künftig profitieren vom Bestandsschutz nur noch große Verbraucher. Ein Betrieb mit einem Jahresverbrauch im niedrigen einstelligen Gigawattstundenbereich fällt heraus, egal wie sauber er seine Lastspitzen verschiebt.
Für Betriebe über 10 GWh gilt zusätzlich eine Besonderheit bei der Höhe: Der Rabatt für die Jahre 2029 bis 2031 entspricht dem prozentualen Rabatt, den der Betrieb im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 erreicht hat. Wie Jahre ohne individuelle Netzentgeltvereinbarung in diesen Durchschnitt eingehen, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Nach dem Wortlaut liegt nahe, dass sie als Null zählen und den eingefrorenen Rabatt entsprechend verwässern. Klargestellt ist das nicht, und wir haben den Punkt in unserer Stellungnahme zur Konsultation angesprochen.
Was das für die Auslegung bedeutet:
Für Betriebe unter 10 GWh endet die Ersparnis nach dem Abrechnungsjahr 2028. Ein Speicher, der 2027 in Betrieb geht, kann die atypische Netznutzung noch zwei Jahre nutzen. Der Speicher muss sich danach also auch ohne Atypische Netznutzung lohnen.
Für Entnahmestellen über 10 GWh entscheidet der Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über die Höhe des eingefrorenen Rabatts. 2024 und 2025 sind abgeschlossen, beeinflussbar sind nur noch 2026 und 2027. Wer die Voraussetzungen erfüllt und bisher keine Vereinbarung hat, kann den Durchschnitt also nur noch über diese beiden Jahre anheben. Für 2026 muss die Anzeige bis zum 30. September 2026 vorliegen.
In beiden Fällen bleibt die Lastspitzenkappung als Anwendungsfall bestehen, sie funktioniert unter AgNes nur anders. Statt der Jahreshöchstlast bestimmt dann die bestellte Kapazität die Kosten.
Wichtig: Es handelt sich um einen Festlegungsentwurf. Die Konsultation läuft, Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich, und gerade an den Übergangsregeln kann sich noch etwas ändern. Wie AgNes im Detail funktioniert, haben wir im AgNes-Überblick für Gewerbekunden beschrieben.
Wirtschaftlichkeit: Wann sich ein Speicher für atypische Netznutzung lohnt
Die Ersparnisse
Die Einsparung ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen Leistungspreiskomponente und der reduzierten. Vereinfacht: Die Differenz zwischen der höchsten Lastspitze im gesamten Jahr und der höchsten Lastspitze innerhalb der Hochlastzeitfenster, multipliziert mit dem Leistungspreis.
Wie hoch die Einsparung ausfällt, hängt daher stark vom Leistungspreis ab. Dieser variiert je nach Netzbetreiber, Netzebene und Jahresbenutzungsdauer erheblich. Standorte mit hohen Leistungspreisen haben einen entsprechend größeren Hebel.
Wichtig ist dabei der Zeithorizont: Die Ersparnis aus der atypischen Netznutzung lässt sich nach heutigem Stand nicht über die volle Lebensdauer des Speichers ansetzen, siehe den Abschnitt zu AgNes weiter unten.
Das Wahlrecht beim Preisblatt
Ein oft übersehener Hebel ist das Wahlrecht beim Preisblatt. Weil sich die Preisblätter über und unter 2.500 Benutzungsstunden in der Gewichtung von Leistungs- und Arbeitspreis unterscheiden, lässt sich über die Wahl des Preisblatts die Abrechnungsstruktur aktiv an das eigene Lastprofil anpassen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte deshalb nicht nur die Reduzierung der Leistungsspitze, sondern auch der Vergleich beider Preisblätter durchgerechnet werden.
Die Kosten
Auf der Kostenseite stehen die Investition in den Batteriespeicher, die Installation und der laufende Betrieb. Der notwendige Speicherbedarf hängt vom Lastprofil und den Hochlastzeitfenstern ab. Ähnlich wie bei der Lastspitzenkappung gilt: Je tiefer die Lastspitze in den HLZF gedrückt werden soll, desto überproportional mehr Speicherkapazität wird benötigt.
Multi-Use: Der wirtschaftliche Vorteil des Speichers bei atypischer Netznutzung
Ein Batteriespeicher, der für die atypische Netznutzung eingesetzt wird, muss nur innerhalb der Hochlastzeitfenster aktiv Lastspitzen kappen. Außerhalb der HLZF steht die Kapazität für weitere Anwendungsfälle zur Verfügung. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der klassischen Lastspitzenkappung, bei der der Speicher ganzjährig bereit sein muss, um Lastspitzen entgegenzuwirken.
Typische zusätzliche Erlösquellen:
Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Erzeugung
Optimierung bei dynamischen Stromtarifen (Börsenpreisoptimierung)
Durch Multi-Use muss sich der Speicher nicht allein über die atypische Netznutzung amortisieren. Das verbessert die Wirtschaftlichkeitsrechnung deutlich.
Green Energy Tools ermöglicht es, verschiedene Anwendungsfälle in einer kombinierten Simulation zu berechnen und so den wirtschaftlich optimalen Betriebsmodus für den Speicher zu finden.
Beantragung: Fristen, Ablauf und notwendige Unterlagen
Anders als bei der Lastspitzenkappung, die automatisch wirkt, muss die atypische Netznutzung beim Netzbetreiber beantragt werden. Hier als Beispiel das Antragsformular der NetzeBW.
Fristen
Der Antrag muss bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Netzbetreiber eingereicht werden. Wer also für 2026 von reduzierten Netzentgelten profitieren möchte, muss den Antrag bis spätestens zum 30. September 2026 stellen.
Genau genommen sind es zwei Schritte: Zuerst schließt der Betrieb die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, anschließend muss diese Vereinbarung bei der Bundesnetzagentur oder der zuständigen Landesregulierungsbehörde angezeigt werden. Maßgeblich für die Frist ist die vollständige Anzeige. In der Praxis heißt das, den Netzbetreiber deutlich vor Ende September anzusprechen, damit die Vereinbarung rechtzeitig steht.
Bagatellgrenze
Der Antrag lohnt sich nur, wenn die jährliche Einsparung die Bagatellgrenze von 500 € übersteigt. Unterhalb dieser Schwelle wird kein individuelles Netzentgelt gewährt.
Nachweis
Nach Ablauf des Abrechnungsjahres muss bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Nachweis erbracht werden, dass die atypische Netznutzung tatsächlich eingehalten wurde. Das heißt: Es reicht nicht, den Antrag zu stellen. Die Lastverschiebung aus den HLZF muss auch tatsächlich umgesetzt und dokumentiert werden.
Notwendige Unterlagen
Lastgang des Vorjahres (Viertelstundenwerte)
Angabe der Netzanschlussebene
Hochlastzeitfenster des zuständigen Netzbetreibers
Nachweis der geplanten Maßnahmen zur Lastverschiebung (z. B. Speicherkonzept)
Das Risiko wechselnder Hochlastzeitfenster
Die HLZF werden vom Netzbetreiber jährlich neu festgelegt. Ein Speicher, der für die heutigen Zeitfenster optimal dimensioniert ist, kann bei veränderten HLZF im nächsten Jahr möglicherweise nicht mehr ausreichen oder überdimensioniert sein. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Einsparung über die gesamte Lebensdauer des Speichers konstant bleibt. Im Bestfall sollte der Speicher auch ohne die Atypische Netznutzung wirtschaftlich einsetzbar sein.
FAQ
Bis wann gibt es die atypische Netznutzung noch?
Für die meisten Betriebe bis einschließlich Abrechnungsjahr 2028. Nach dem AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur entfällt der Leistungspreis ab 2029, und damit die Grundlage der atypischen Netznutzung. Einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2031 sieht der Entwurf nur für Entnahmestellen mit über 10 GWh durchschnittlichem Jahresbezug vor, die zusätzlich zum 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung haben. Da es sich um einen Entwurf handelt, kann sich das im laufenden Konsultationsverfahren noch ändern.
Was ist der Unterschied zwischen Lastspitzenkappung und atypischer Netznutzung?
Beide Ansätze reduzieren die Leistungspreiskomponente der Netzentgelte, und beide nutzen denselben Mechanismus: Ein Batteriespeicher entlädt sich gezielt, um die gemessene Bezugsspitze am Netzanschlusspunkt zu senken. Wirtschaftlich interessant werden beide in der Regel erst bei hohen Leistungspreisen und einer Jahresbenutzungsdauer von über 2.500 Stunden, weil der Hebel pro gekappter kW sonst zu gering ist.
Der Unterschied liegt darin, wann und wie die Einsparung entsteht. Bei der klassischen Lastspitzenkappung zählt die höchste Viertelstunde des gesamten Jahres — der Speicher muss also ganzjährig bereitstehen. Bei der atypischen Netznutzung zählt nur die höchste Viertelstunde innerhalb der Hochlastzeitfenster. Der Speicher muss die Lastspitzen daher nur in diesen Zeiträumen kappen. Außerhalb der HLZF dürfen die Spitzen beliebig hoch sein.
Ein weiterer Unterschied: Lastspitzenkappung wirkt automatisch über die RLM-Messung, atypische Netznutzung muss beim Netzbetreiber beantragt werden.
Welche Daten werden für die Berechnung benötigt?
Um das Potenzial für atypische Netznutzung mit Batteriespeicher zu berechnen, werden folgende Daten benötigt:
Der Lastgang eines kompletten Jahres (Viertelstundenwerte). Diesen kann man beim Netzbetreiber oder Stromanbieter anfordern.
Die Netzanschlussebene (z. B. Mittelspannung, Umspannung Mittel-/Niederspannung).
Die Hochlastzeitfenster des zuständigen Netzbetreibers.
Das aktuelle Preisblatt des Netzbetreibers mit dem relevanten Leistungspreis.
Falls eine PV-Anlage vorhanden ist: den PV-Erzeugungslastgang oder zumindest die Anlagengröße und Ausrichtung.
Mit diesen Daten lässt sich in einer Simulation ermitteln, welche Speichergröße benötigt wird, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und wie sich die Wirtschaftlichkeit über verschiedene Konfigurationen verändert.
Muss atypische Netznutzung beantragt werden?
Ja. Anders als die Lastspitzenkappung, die automatisch über die RLM-Messung wirkt, muss die atypische Netznutzung beim Netzbetreiber beantragt werden. Die Frist ist der 30. September des laufenden Jahres.
Was passiert, wenn die Erheblichkeitsschwelle in einem Jahr nicht eingehalten wird?
Dann entfällt der Anspruch auf das individuelle Netzentgelt für dieses Jahr. Die Leistungspreiskomponente wird dann wieder auf Basis der regulären Jahreshöchstlast abgerechnet. Genau deshalb ist es wichtig, den Speicher so zu dimensionieren, dass die Schwelle zuverlässig eingehalten wird.
Darf der Speicher aus dem Netz laden?
Ja. Ein Speicher darf für die atypische Netznutzung aus dem Netz laden, und in der Praxis ist das oft notwendig, um zuverlässig auf Lastspitzen reagieren zu können.
Funktioniert atypische Netznutzung auch ohne Batteriespeicher?
Grundsätzlich ja, wenn die Lastspitzen durch steuerbare Verbraucher verursacht werden und zeitlich verschoben werden können. Ein Batteriespeicher bietet jedoch den Vorteil, dass er die Lastverschiebung ohne Eingriff in die Betriebsabläufe ermöglicht und als zusätzliche Absicherung dient.
Nächste Schritte
Sie möchten für einen Kunden prüfen, ob sich atypische Netznutzung mit Batteriespeicher lohnt? Mit Green Energy Tools können Sie den Lastgang hochladen, die HLZF berücksichtigen und in einer Simulation verschiedene Speicherkonfigurationen durchrechnen. So lässt sich das wirtschaftliche Optimum schnell und belastbar ermitteln.
Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: [email protected]
Amortisation von Gewerbespeichern berechnen
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Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.
Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.
Hinweis: Dieses Tool stellen wir kostenlos zur Verfügung. Es liefert eine erste Indikation und ersetzt keine professionelle Speicher-Auslegung. Für die vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit gemessenen Lastgängen, Multi-Use-Optimierung und mehrjähriger Amortisationsrechnung gibt es unsere kostenpflichtige Auslegungs-Software → Demo buchen.
Über die atypische Netznutzung erhalten Unternehmen reduzierte Netzentgelte, wenn sie ihre Lastspitzen in Zeiten verschieben, in denen das Stromnetz weniger belastet ist. In diesem Artikel geht es darum, wie atypische Netznutzung funktioniert, welche Rolle Batteriespeicher dabei spielen, wie man die Wirtschaftlichkeit berechnet und worauf bei der Beantragung zu achten ist.
Update vom 31.08.2026: Am 6. August hat die Bundesnetzagentur den AgNes-Festlegungsentwurf veröffentlicht. Danach entfällt der Leistungspreis ab 2029, und damit auch die Grundlage der atypischen Netznutzung. Was das für laufende und geplante Speicherprojekte bedeutet, steht weiter unten im Abschnitt "Atypische Netznutzung ab 2029".
Was ist atypische Netznutzung?
Die Grundlage bildet § 19 Abs. 2 StromNEV. Alle Netzbetreiber sind verpflichtet, sogenannte individuelle Netzentgelte anzubieten. Für Unternehmen, die sich qualifizieren, bedeutet das konkret: Ihnen werden nur noch die Bezugsspitzen aus den Hochlastzeiten in Rechnung gestellt. Die Leistungspreiskomponente der Netzentgelte kann dadurch um bis zu maximal 80 % gesenkt werden.
Im Normalfall berechnet der Netzbetreiber den Leistungspreis anhand der höchsten gemessenen Bezugsspitze des gesamten Jahres. Bei atypischer Netznutzung zählt nur noch die höchste Spitze, die in ein sogenanntes Hochlastzeitfenster fällt. Alle Lastspitzen außerhalb dieser Fenster werden für die Leistungspreisberechnung nicht berücksichtigt.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Strombezug in den Hochlastzeiten deutlich unter der normalen Jahreshöchstlast liegt. Diese „Erheblichkeitsschwelle" erklären wir in den folgenden Absätzen.
Je nachdem wie das Strombezugsprofil eines Standorts aussieht und welche Stunden der Netzbetreiber als Hochlastzeitfenster definiert hat, kann eine atypische Netznutzung mehr oder weniger einfach zu realisieren sein. Es lohnt sich in jedem Fall, das Potenzial einmal zu prüfen.

Hintergrund: Was sind Leistungspreise und warum sind sie relevant?
Als Gewerbe mit einem Stromverbrauch von über 100.000 kWh im Jahr und registrierender Lastgangmessung (RLM) setzt sich die Stromrechnung primär aus drei Komponenten zusammen:
Die Stromkosten, die an den Stromversorger gezahlt werden.
Die Netzentgelte, bestehend aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis.
Steuern und Umlagen.
Die atypische Netznutzung reduziert ausschließlich die Leistungspreiskomponente der Netzentgelte. Alle anderen Bestandteile der Stromrechnung bleiben unverändert. Leistungspreise machen für viele Unternehmen jedoch jährlich Zehntausende oder sogar Hunderttausende Euro aus. Sie sind daher ein wertvoller Hebel, um Energiekosten zu senken.
Hochlastzeitfenster: Was sie sind und wo man sie findet
Hochlastzeitfenster (HLZF) sind die Stunden im Jahr, in denen das jeweilige Netzgebiet besonders stark belastet ist. Der Verteilnetzbetreiber veröffentlicht diese Zeitfenster auf seiner Website, aufgeteilt nach Netzebene und Jahreszeit. Die Unterteilung des Jahres in vier Jahreszeiten mit jeweils drei Monaten ist bei allen Netzbetreibern identisch. Die konkreten Stunden innerhalb dieser Zeiträume können sich jedoch unterscheiden.

Wichtig: Die Hochlastzeitfenster können sich jährlich ändern. Wer die Wirtschaftlichkeit eines Speicherprojekts bewertet, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die heutigen HLZF dauerhaft gelten. Darauf gehen wir im Abschnitt zu Risiken noch genauer ein.

Wer qualifiziert sich? Die Erheblichkeitsschwelle erklärt
Um sich für die atypische Netznutzung zu qualifizieren, müssen bestimmte Schwellenwerte eingehalten werden. Im Kern geht es um die Differenz zwischen der höchsten Bezugsspitze im Niedriglast-Zeitfenster und der höchsten Bezugsspitze im Hochlastzeitfenster. Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Absolute Differenz: Die höchste Spitze zu Hochlastzeiten muss mindestens 100 kW niedriger sein als die höchste Spitze zu Niedriglastzeiten.
Prozentuale Differenz: Abhängig von der Netzanschlussebene muss zusätzlich eine prozentuale Schwelle überschritten werden.
Rechenbeispiel: Ein Unternehmen an der Mittelspannung hat eine Niedriglastspitze von 600 kW. Die prozentuale Schwelle für Mittelspannung beträgt 20 %.
Die Hochlastspitze darf also höchstens bei 480 kW liegen (600 kW × 0,8). Die absolute Mindestdifferenz von 100 kW ist damit ebenfalls erfüllt. Liegt die tatsächliche Hochlastspitze z. B. bei 450 kW, qualifiziert sich das Unternehmen.

Erheblichkeitsschwelle berechnen
Wenn die Lastspitzen zu Hochlast- und Niedriglastzeiten bereits bekannt sind, lässt sich mit unserem Erheblichkeitsschwellen-Rechner direkt prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.
Wie ein Batteriespeicher atypische Netznutzung ermöglicht
Grundsätzlich lassen sich Lastspitzen auch durch die Verschiebung von Prozessen oder die Steuerung flexibler Lasten wie Kühlung, Heizung oder Ladepunkte für E-Fahrzeuge aus den Hochlastzeitfenstern verlagern. Häufig kommen zusätzlich Batteriespeicher zum Einsatz, weil sie nicht in die betrieblichen Abläufe eingreifen und die Lastverschiebung zuverlässig absichern.
Das Prinzip ist dasselbe wie bei der Lastspitzenkappung: Die Batterie lädt sich auf, wenn der Strombezug niedrig ist, und entlädt sich gezielt, wenn eine Lastspitze entstehen würde. Die Entladung reduziert den Netzbezug und sorgt dafür, dass die gemessene Spitze unter der Erheblichkeitsschwelle bleibt.
Der Unterschied: Der Speicher muss die Lastspitzen nicht ganzjährig kappen, sondern nur innerhalb der Hochlastzeitfenster. Außerhalb der Hochlastzeitfenster dürfen die Spitzen beliebig hoch sein. Das kann den Speicherbedarf deutlich reduzieren, weil die relevanten Stunden nur einen Bruchteil des Jahres ausmachen.
Auslegung und Berechnung: Warum Faustregeln nicht ausreichen
Wie groß der Speicher für die atypische Netznutzung dimensioniert werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind das individuelle Lastprofil, die konkreten Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers und die Frage, wie oft und wie lange Lastspitzen innerhalb der Hochlastzeitfenster auftreten.
In der Praxis führt kein Weg an einer Simulation vorbei. Dabei wird der Lastgang im 15-Minuten-Raster durchlaufen. Für jedes Intervall innerhalb der Hochlastzeitfenster wird geprüft, ob der Bezug am Netzanschlusspunkt die Erheblichkeitsschwelle überschreiten würde. Ist das der Fall, wird eine Entladung angesetzt, um den Bezug zu begrenzen. Liegt der Bezug unter dem Zielniveau, kann der Speicher wieder laden, allerdings nur so weit, dass der Ladevorgang selbst keine neue Spitze erzeugt.
Die Simulation muss zusätzlich berücksichtigen, dass der Speicher in den HLZF ausreichend geladen sein muss. Wenn ein Hochlastzeitfenster beispielsweise morgens um 8 Uhr beginnt, muss der Speicher vorher genug Ladezustand aufgebaut haben, um die erwarteten Spitzen abzufangen. Die zeitliche Abfolge von Laden und Entladen über den gesamten Jahresverlauf bestimmt, welche Batteriekapazität und Leistung tatsächlich benötigt werden.
Wer das systematisch bewerten will, kann dafür Green Energy Tools nutzen. In einer Simulation über verschiedene Speicherkonfigurationen lässt sich das passende Kappungsniveau identifizieren und anhand der zugehörigen Kosten die Amortisation berechnen.
Atypische Netznutzung ab 2029: Was der AgNes-Entwurf vorsieht
Die atypische Netznutzung senkt den Leistungspreis. Nach dem AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 gibt es diesen Leistungspreis ab 2029 nicht mehr. An seine Stelle treten ein Kapazitätspreis auf die vom Betrieb bestellte Bezugskapazität und zwei Arbeitspreise. Damit verliert die atypische Netznutzung ihre Bemessungsgrundlage.
Der Entwurf sieht einen engen Bestandsschutz vor. Nach Tenorziffer 17.1 bleibt die heutige Regelung bis zum 31.12.2031 anwendbar, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
Der Betrieb verfügt zum 31.12.2028 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung.
Er hat in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für den Rabatt erfüllt.
Der Bezug an dieser Entnahmestelle liegt im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh pro Jahr.

Heute gibt es für die atypische Netznutzung keine Verbrauchsschwelle, es zählt allein die Erheblichkeitsschwelle. Künftig profitieren vom Bestandsschutz nur noch große Verbraucher. Ein Betrieb mit einem Jahresverbrauch im niedrigen einstelligen Gigawattstundenbereich fällt heraus, egal wie sauber er seine Lastspitzen verschiebt.
Für Betriebe über 10 GWh gilt zusätzlich eine Besonderheit bei der Höhe: Der Rabatt für die Jahre 2029 bis 2031 entspricht dem prozentualen Rabatt, den der Betrieb im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 erreicht hat. Wie Jahre ohne individuelle Netzentgeltvereinbarung in diesen Durchschnitt eingehen, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Nach dem Wortlaut liegt nahe, dass sie als Null zählen und den eingefrorenen Rabatt entsprechend verwässern. Klargestellt ist das nicht, und wir haben den Punkt in unserer Stellungnahme zur Konsultation angesprochen.
Was das für die Auslegung bedeutet:
Für Betriebe unter 10 GWh endet die Ersparnis nach dem Abrechnungsjahr 2028. Ein Speicher, der 2027 in Betrieb geht, kann die atypische Netznutzung noch zwei Jahre nutzen. Der Speicher muss sich danach also auch ohne Atypische Netznutzung lohnen.
Für Entnahmestellen über 10 GWh entscheidet der Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über die Höhe des eingefrorenen Rabatts. 2024 und 2025 sind abgeschlossen, beeinflussbar sind nur noch 2026 und 2027. Wer die Voraussetzungen erfüllt und bisher keine Vereinbarung hat, kann den Durchschnitt also nur noch über diese beiden Jahre anheben. Für 2026 muss die Anzeige bis zum 30. September 2026 vorliegen.
In beiden Fällen bleibt die Lastspitzenkappung als Anwendungsfall bestehen, sie funktioniert unter AgNes nur anders. Statt der Jahreshöchstlast bestimmt dann die bestellte Kapazität die Kosten.
Wichtig: Es handelt sich um einen Festlegungsentwurf. Die Konsultation läuft, Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich, und gerade an den Übergangsregeln kann sich noch etwas ändern. Wie AgNes im Detail funktioniert, haben wir im AgNes-Überblick für Gewerbekunden beschrieben.
Wirtschaftlichkeit: Wann sich ein Speicher für atypische Netznutzung lohnt
Die Ersparnisse
Die Einsparung ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen Leistungspreiskomponente und der reduzierten. Vereinfacht: Die Differenz zwischen der höchsten Lastspitze im gesamten Jahr und der höchsten Lastspitze innerhalb der Hochlastzeitfenster, multipliziert mit dem Leistungspreis.
Wie hoch die Einsparung ausfällt, hängt daher stark vom Leistungspreis ab. Dieser variiert je nach Netzbetreiber, Netzebene und Jahresbenutzungsdauer erheblich. Standorte mit hohen Leistungspreisen haben einen entsprechend größeren Hebel.
Wichtig ist dabei der Zeithorizont: Die Ersparnis aus der atypischen Netznutzung lässt sich nach heutigem Stand nicht über die volle Lebensdauer des Speichers ansetzen, siehe den Abschnitt zu AgNes weiter unten.
Das Wahlrecht beim Preisblatt
Ein oft übersehener Hebel ist das Wahlrecht beim Preisblatt. Weil sich die Preisblätter über und unter 2.500 Benutzungsstunden in der Gewichtung von Leistungs- und Arbeitspreis unterscheiden, lässt sich über die Wahl des Preisblatts die Abrechnungsstruktur aktiv an das eigene Lastprofil anpassen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte deshalb nicht nur die Reduzierung der Leistungsspitze, sondern auch der Vergleich beider Preisblätter durchgerechnet werden.
Die Kosten
Auf der Kostenseite stehen die Investition in den Batteriespeicher, die Installation und der laufende Betrieb. Der notwendige Speicherbedarf hängt vom Lastprofil und den Hochlastzeitfenstern ab. Ähnlich wie bei der Lastspitzenkappung gilt: Je tiefer die Lastspitze in den HLZF gedrückt werden soll, desto überproportional mehr Speicherkapazität wird benötigt.
Multi-Use: Der wirtschaftliche Vorteil des Speichers bei atypischer Netznutzung
Ein Batteriespeicher, der für die atypische Netznutzung eingesetzt wird, muss nur innerhalb der Hochlastzeitfenster aktiv Lastspitzen kappen. Außerhalb der HLZF steht die Kapazität für weitere Anwendungsfälle zur Verfügung. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der klassischen Lastspitzenkappung, bei der der Speicher ganzjährig bereit sein muss, um Lastspitzen entgegenzuwirken.
Typische zusätzliche Erlösquellen:
Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Erzeugung
Optimierung bei dynamischen Stromtarifen (Börsenpreisoptimierung)
Durch Multi-Use muss sich der Speicher nicht allein über die atypische Netznutzung amortisieren. Das verbessert die Wirtschaftlichkeitsrechnung deutlich.
Green Energy Tools ermöglicht es, verschiedene Anwendungsfälle in einer kombinierten Simulation zu berechnen und so den wirtschaftlich optimalen Betriebsmodus für den Speicher zu finden.
Beantragung: Fristen, Ablauf und notwendige Unterlagen
Anders als bei der Lastspitzenkappung, die automatisch wirkt, muss die atypische Netznutzung beim Netzbetreiber beantragt werden. Hier als Beispiel das Antragsformular der NetzeBW.
Fristen
Der Antrag muss bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Netzbetreiber eingereicht werden. Wer also für 2026 von reduzierten Netzentgelten profitieren möchte, muss den Antrag bis spätestens zum 30. September 2026 stellen.
Genau genommen sind es zwei Schritte: Zuerst schließt der Betrieb die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, anschließend muss diese Vereinbarung bei der Bundesnetzagentur oder der zuständigen Landesregulierungsbehörde angezeigt werden. Maßgeblich für die Frist ist die vollständige Anzeige. In der Praxis heißt das, den Netzbetreiber deutlich vor Ende September anzusprechen, damit die Vereinbarung rechtzeitig steht.
Bagatellgrenze
Der Antrag lohnt sich nur, wenn die jährliche Einsparung die Bagatellgrenze von 500 € übersteigt. Unterhalb dieser Schwelle wird kein individuelles Netzentgelt gewährt.
Nachweis
Nach Ablauf des Abrechnungsjahres muss bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Nachweis erbracht werden, dass die atypische Netznutzung tatsächlich eingehalten wurde. Das heißt: Es reicht nicht, den Antrag zu stellen. Die Lastverschiebung aus den HLZF muss auch tatsächlich umgesetzt und dokumentiert werden.
Notwendige Unterlagen
Lastgang des Vorjahres (Viertelstundenwerte)
Angabe der Netzanschlussebene
Hochlastzeitfenster des zuständigen Netzbetreibers
Nachweis der geplanten Maßnahmen zur Lastverschiebung (z. B. Speicherkonzept)
Das Risiko wechselnder Hochlastzeitfenster
Die HLZF werden vom Netzbetreiber jährlich neu festgelegt. Ein Speicher, der für die heutigen Zeitfenster optimal dimensioniert ist, kann bei veränderten HLZF im nächsten Jahr möglicherweise nicht mehr ausreichen oder überdimensioniert sein. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Einsparung über die gesamte Lebensdauer des Speichers konstant bleibt. Im Bestfall sollte der Speicher auch ohne die Atypische Netznutzung wirtschaftlich einsetzbar sein.
FAQ
Bis wann gibt es die atypische Netznutzung noch?
Für die meisten Betriebe bis einschließlich Abrechnungsjahr 2028. Nach dem AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur entfällt der Leistungspreis ab 2029, und damit die Grundlage der atypischen Netznutzung. Einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2031 sieht der Entwurf nur für Entnahmestellen mit über 10 GWh durchschnittlichem Jahresbezug vor, die zusätzlich zum 31.12.2028 eine wirksame Vereinbarung haben. Da es sich um einen Entwurf handelt, kann sich das im laufenden Konsultationsverfahren noch ändern.
Was ist der Unterschied zwischen Lastspitzenkappung und atypischer Netznutzung?
Beide Ansätze reduzieren die Leistungspreiskomponente der Netzentgelte, und beide nutzen denselben Mechanismus: Ein Batteriespeicher entlädt sich gezielt, um die gemessene Bezugsspitze am Netzanschlusspunkt zu senken. Wirtschaftlich interessant werden beide in der Regel erst bei hohen Leistungspreisen und einer Jahresbenutzungsdauer von über 2.500 Stunden, weil der Hebel pro gekappter kW sonst zu gering ist.
Der Unterschied liegt darin, wann und wie die Einsparung entsteht. Bei der klassischen Lastspitzenkappung zählt die höchste Viertelstunde des gesamten Jahres — der Speicher muss also ganzjährig bereitstehen. Bei der atypischen Netznutzung zählt nur die höchste Viertelstunde innerhalb der Hochlastzeitfenster. Der Speicher muss die Lastspitzen daher nur in diesen Zeiträumen kappen. Außerhalb der HLZF dürfen die Spitzen beliebig hoch sein.
Ein weiterer Unterschied: Lastspitzenkappung wirkt automatisch über die RLM-Messung, atypische Netznutzung muss beim Netzbetreiber beantragt werden.
Welche Daten werden für die Berechnung benötigt?
Um das Potenzial für atypische Netznutzung mit Batteriespeicher zu berechnen, werden folgende Daten benötigt:
Der Lastgang eines kompletten Jahres (Viertelstundenwerte). Diesen kann man beim Netzbetreiber oder Stromanbieter anfordern.
Die Netzanschlussebene (z. B. Mittelspannung, Umspannung Mittel-/Niederspannung).
Die Hochlastzeitfenster des zuständigen Netzbetreibers.
Das aktuelle Preisblatt des Netzbetreibers mit dem relevanten Leistungspreis.
Falls eine PV-Anlage vorhanden ist: den PV-Erzeugungslastgang oder zumindest die Anlagengröße und Ausrichtung.
Mit diesen Daten lässt sich in einer Simulation ermitteln, welche Speichergröße benötigt wird, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und wie sich die Wirtschaftlichkeit über verschiedene Konfigurationen verändert.
Muss atypische Netznutzung beantragt werden?
Ja. Anders als die Lastspitzenkappung, die automatisch über die RLM-Messung wirkt, muss die atypische Netznutzung beim Netzbetreiber beantragt werden. Die Frist ist der 30. September des laufenden Jahres.
Was passiert, wenn die Erheblichkeitsschwelle in einem Jahr nicht eingehalten wird?
Dann entfällt der Anspruch auf das individuelle Netzentgelt für dieses Jahr. Die Leistungspreiskomponente wird dann wieder auf Basis der regulären Jahreshöchstlast abgerechnet. Genau deshalb ist es wichtig, den Speicher so zu dimensionieren, dass die Schwelle zuverlässig eingehalten wird.
Darf der Speicher aus dem Netz laden?
Ja. Ein Speicher darf für die atypische Netznutzung aus dem Netz laden, und in der Praxis ist das oft notwendig, um zuverlässig auf Lastspitzen reagieren zu können.
Funktioniert atypische Netznutzung auch ohne Batteriespeicher?
Grundsätzlich ja, wenn die Lastspitzen durch steuerbare Verbraucher verursacht werden und zeitlich verschoben werden können. Ein Batteriespeicher bietet jedoch den Vorteil, dass er die Lastverschiebung ohne Eingriff in die Betriebsabläufe ermöglicht und als zusätzliche Absicherung dient.
Nächste Schritte
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Bei Fragen melden Sie sich gerne unter: [email protected]
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