Was ist MiSpeL? Mischnutzung von Gewerbespeichern einfach erklärt

Lennart Wittstock

MiSpeL-Messkonzept als Zählerkaskade mit Zähler 1 am Netzanschluss und Zähler 2 am Speicher, mit farblich getrennten Stromflüssen zwischen Netz, PV-Anlage und Batteriespeicher

Was ist MiSpeL? Mischnutzung von Gewerbespeichern einfach erklärt

Lennart Wittstock

MiSpeL-Messkonzept als Zählerkaskade mit Zähler 1 am Netzanschluss und Zähler 2 am Speicher, mit farblich getrennten Stromflüssen zwischen Netz, PV-Anlage und Batteriespeicher

Was ist MiSpeL?

MiSpeL steht für "Marktintegration von Speichern und Ladepunkten" und ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Sie soll Speicher produktiver in das Stromsystem integrieren.

Konkret soll Speichern damit Folgendes ermöglicht werden:

  • selbst erzeugten Solarstrom im Speicher mit Netzstrom zu mischen, ohne dessen EEG-Förderung zu verlieren.

  • Strom aus dem Netz zu laden und wieder einzuspeisen, ohne ihn dabei doppelt mit Abgaben zu belasten.


In der Praxis kann das zum Beispiel bedeuten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit hohem PV-Überschuss seinen Solarstrom selbst verbraucht, den Überschuss zu guten Zeiten einspeist und mit MiSpeL jetzt auch nachts günstigen Netzstrom lädt und später wieder einspeist, ohne dass der Solarstrom seine EEG-Förderung verliert. Auf diesen nachts geladenen und wieder eingespeisten Strom fallen zudem keine Netzentgelte an.

Damit holt der Betrieb mehr aus seinem Speicher heraus und trägt zugleich zur Energiewende bei: Viele so betriebene Speicher glätten die Preisschwankungen im Netz, reduzieren die Abregelung von Wind- und Solaranlagen und stützen ein stabiles, günstigeres Stromsystem.


Was MiSpeL regelt

MiSpeL liefert vor allem die Mess- und Zuordnungslogik. Es klärt das "wie viel", also welche Strommengen im Speicher welchen Ursprung haben. Was mit diesen Mengen passiert (Netzentgelte, Höhe der Förderung, Steuern), regelt MiSpeL selbst nicht. Es schafft nur die Grundlage, weil man diese Mengen jetzt überhaupt unterscheiden kann.

MiSpeL trennt dazu zwei Mengen aus dem Speicherbetrieb heraus:

1. Förderfähige Netzeinspeisung: der Anteil des eingespeisten Stroms, der aus der geförderten Anlage stammt.

→ Dieser Anteil behält seine EEG-Förderung, auch wenn der Speicher zusätzlich Netzstrom lädt. Bislang ging das nicht: Sobald auch nur eine Kilowattstunde Netzstrom in einen geförderten Speicher floss, entfiel der Förderanspruch. Deshalb wurden solche Speicher rein mit Solarstrom betrieben und ihr Flexibilitätspotenzial blieb ungenutzt.

2. Saldierungsfähige Netzeinspeisung: der Anteil, der aus dem Netz geladen und später wieder eingespeist wird.

→ Dieser Anteil wird von Umlagen und Stromsteuer entlastet (geregelt in EnFG und StromStG), damit derselbe Strom nicht doppelt belastet wird. Das gilt unabhängig von einer EEG-Anlage, also auch für reine Graustromspeicher. Nicht entlastet sind die Speicherverluste: Was geladen, aber nicht wieder eingespeist wird, zählt als Verbrauch.


Was MiSpeL nicht regelt

MiSpeL misst und ordnet die Strommengen nur zu. Ob und wie diese Mengen tatsächlich entlastet oder vergütet werden, steht in anderen Gesetzen.


Netzentgelte

Geregelt in §118 Abs. 6 EnWG.

Die Netzentgelte für Speicher werden gerade grundlegend umgebaut. Die heutige Befreiung ist ein Auslaufmodell: Die neue Netzentgeltsystematik (AgNes) der Bundesnetzagentur wird voraussichtlich Ende 2026 beschlossen und gilt ab 2029. Deshalb hängt viel davon ab, wann ein Speicher in Betrieb geht:

  • Speicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, genießen Bestandsschutz: Sie sind für 20 Jahre von den Netzentgelten auf den geladenen und wieder eingespeisten Strom befreit. Voraussetzung nach aktuellem Stand ist zusätzlich eine dokumentierte finale Investitionsentscheidung, bevor AgNes beschlossen wird (voraussichtlich Ende 2026).

  • Speicher, die nach dem 4. August 2029 in Betrieb gehen, zahlen statt der Befreiung einen jährlichen Kapazitätspreis. Im Raum stehen derzeit rund 4 bis 7 Euro pro kW und Jahr (Stand: August 2026), beschlossen ist das aber noch nicht.


Umlagen

Geregelt im Energiefinanzierungsgesetz (§21 EnFG).

Auf den aus dem Netz geladenen und wieder eingespeisten Strom (saldierungsfähige Menge) fallen KWKG-, Offshore- und §19-StromNEV-Umlage nicht an, so wird eine Doppelbelastung vermieden.


Stromsteuer

Geregelt im Stromsteuergesetz (§5 StromStG).

Der zwischengespeicherte und wieder eingespeiste Strom (saldierungsfähige Menge) bleibt von der Stromsteuer befreit, da der Speicher als Teil des Netzes gilt und die Steuer erst beim Letztverbraucher anfällt.


Höhe der EEG-Vergütung

Geregelt im Erneuerbare-Energien-Gesetz (§19 EEG).

Der förderfähige Solaranteil wird über die Marktprämie in der Direktvermarktung vergütet. Wichtig: Nur mit Marktprämie ist die Mischnutzung überhaupt möglich, die feste Einspeisevergütung schließt sie aus.

Die konkrete Höhe hängt vom Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage ab, denn jede Anlage behält die zu ihrer Inbetriebnahme geltende Vergütung. Ab 2027 soll zudem ein neues EEG in Kraft treten, das die Regeln für Neuanlagen ändert.


Konzessionsabgabe

Geregelt in der Konzessionsabgabenverordnung (§2 KAV).

Sie fällt nicht unter die genannte Entlastung, ist für Gewerbe- und Industriebetriebe aber vernachlässigbar: Sie ist auf höchstens 0,11 ct/kWh gedeckelt und entfällt häufig ganz.


Wie funktioniert die Mengentrennung?

MiSpeL stellt dafür zwei Wege bereit, die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption.

  • Abgrenzungsoption: Grün- und Graustrom werden über Messtechnik viertelstündlich getrennt und den Mengen genau zugeordnet. Sie ist für Anlagen jeder Größe nutzbar.

  • Pauschaloption: ein vereinfachtes Verfahren, das die förderfähige Menge pauschal ansetzt. Sie ist auf PV-Anlagen bis 30 kWp beschränkt.

Für Gewerbe- und Industriebetriebe ist damit in der Regel die Abgrenzungsoption die relevante, weil deren Anlagen fast immer über 30 kWp liegen.

Achtung bei DC-gekoppelten Speichern: Nach aktuellem Stand (August 2026) können sie die Abgrenzungsoption nicht nutzen. Da sich PV und Speicher einen Wechselrichter teilen, lassen sich die Strommengen am Netzanschluss nicht sauber trennen. Wer die Mischnutzung plant, sollte das früh in der Anlagenauslegung berücksichtigen.


Das Messkonzept der Abgrenzungsoption: im Prinzip eine Kaskade

Im Folgenden geht es nur noch um die Abgrenzungsoption, da sie für Gewerbe und Industrie die relevante ist. Ihr Messkonzept folgt einem Prinzip, das man von klassischen Kaskaden kennt, etwa bei PV plus Wärmepumpe. Auch bei MiSpeL werden zwei Zähler in Reihe geschaltet:

  • Z1 am Netzanschlusspunkt: misst den gesamten Netzbezug und die gesamte Netzeinspeisung.

  • Z2 am Speicher (und der PV): misst, was in den Speicher geladen und was entladen wird.

Die Differenz aus Z1 und Z2 ergibt den Verbrauch des Betriebs. So weit ist das identisch zur klassischen Kaskade.

Der Unterschied: Bei einer Kaskade mit Wärmepumpe reicht die Messung allein, Z1 minus Z2 ergibt den Wärmepumpen-Bezug, fertig. Bei MiSpeL reicht die Messung nicht, weil der Speicher ein Mischgefäß ist: PV-Strom und Netzstrom fließen hinein und vermischen sich. Beim Entladen kann kein Zähler sagen, ob eine Kilowattstunde aus der PV oder aus dem Netz stammt. Deshalb legt MiSpeL Vorrangregeln als rechnerische Schicht über die Messdaten.

MiSpeL-Messkonzept als Zählerkaskade mit Zähler 1 am Netzanschluss und Zähler 2 am Speicher, mit farblich getrennten Stromflüssen zwischen Netz, PV-Anlage und Batteriespeicher


Die Vorrangregeln

MiSpeL nutzt zwei bewusst konservative Zuordnungsprinzipien.

Regel 1, beim Laden: Findet gleichzeitig Netzbezug statt, während der Speicher lädt, wird angenommen, dass der Netzstrom zuerst in den Speicher geht. Erst der Rest der Ladung zählt als Grünstrom.

Beispiel: In einer Viertelstunde erzeugt die PV Strom, der Betrieb verbraucht, der Speicher lädt 10 kWh, und gleichzeitig zeigt Z1 einen Netzbezug von 4 kWh. Die Zuordnung lautet: 4 kWh Netzstrom im Speicher, 6 kWh Grünstrom im Speicher.

Regel 2, beim Entladen: Entlädt der Speicher ins Netz, wird der Netzstromanteil zuerst als eingespeist gewertet. Erst darüber hinaus zählt die Einspeisung als förderfähiger Grünstrom.

Beispiel: Der Speicher enthält rechnerisch 4 kWh Netzstrom und 6 kWh Grünstrom und entlädt 10 kWh ins Netz. Ergebnis: 4 kWh gelten als nicht förderfähig (Arbitrage), 6 kWh als förderfähig (Grünstrom).

Diese Regeln maximieren bewusst den Netzstromanteil und minimieren den förderfähigen Anteil. Im Zweifel gibt es also etwas weniger Förderung, als physisch zustünde. Das ist eine Schutzlogik, damit niemand Netzstrom als geförderten Grünstrom durchreichen kann.

Zur Genauigkeit: Da die Zuordnung auf Viertelstundenmittelwerten beruht, ist sie immer eine Näherung. Innerhalb einer Viertelstunde können sich die Flüsse ändern, etwa wenn ein Wolkendurchzug die PV-Leistung kurz einbrechen lässt und vorübergehend Netzbezug entsteht. Die Messwerte bilden das nur als Mittelwert ab. Die MiSpeL-Zuordnung ist damit eine regulatorisch definierte Näherung, keine exakte Messung jedes Moments.


Warum es die Vorrangregeln überhaupt braucht

Wenn ein dritter Zähler das Problem bei AC lösen würde, warum gibt es die Vorrangregeln dann? Weil MiSpeL ein Verfahren braucht, das für alle funktioniert, auch ohne zusätzlichen PV-Zähler. Bei AC-gekoppelten Systemen kann ein freiwilliger dritter Zähler am PV-Wechselrichter die Zuordnung verbessern und potenziell mehr Förderung sichern, sofern die finale Festlegung das zulässt. Bei DC-gekoppelten Speichern fehlt ein sinnvoller Messpunkt, deshalb ist die Abgrenzungsoption dort nach aktuellem Stand nicht nutzbar.


Aktueller Stand und Zeitplan

Stand August 2026: Die MiSpeL-Festlegung ist noch nicht in Kraft. Der inhaltliche Rahmen steht aber weitgehend, die Bundesnetzagentur hat am 5. August 2026 den aktuellen Arbeitsstand veröffentlicht und peilt das Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 an.

Das ist geplant:

  • 1. Oktober 2026: Die Festlegung soll wirksam werden.

  • 2. Oktober 2026: Workshop der Bundesnetzagentur zur Erläuterung.

  • Bis 30. September 2027: Übergangsphase. In dieser Zeit sind die Verteilnetzbetreiber noch nicht verpflichtet, die Abgrenzungs- und Pauschaloption umzusetzen. Sie haben also ein weiteres Jahr Zeit. Nutzen lassen sich die Optionen deshalb vorerst nur, wenn der jeweilige Netz- und Messstellenbetreiber freiwillig mitmacht. Erst ab dem 1. Oktober 2027 besteht ein durchsetzbarer Anspruch.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Nutzung bei vielen Netzbetreibern über den Oktober 2027 hinaus verzögert. Wer den Rollout virtueller Summenzähler oder den verpflichtenden Smart-Meter-Ausbau verfolgt hat, weiß, dass die Umsetzung neuer Messprozesse in der Fläche oft länger dauert als geplant.


Was noch nicht final ist:

  • Der formale Abschluss der Festlegung steht noch aus. Der Arbeitsstand ist inhaltlich weitgehend gesetzt, aber noch nicht förmlich erlassen.

  • Die Pauschaloption steht zusätzlich unter EU-beihilferechtlichem Vorbehalt und ist erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission nutzbar.

  • Auch nach dem 1. Oktober hängt die praktische Nutzung davon ab, wie schnell die Netzbetreiber die nötigen Mess- und Abrechnungsprozesse umsetzen. Das kann je nach Verteilnetzbetreiber unterschiedlich lange dauern.

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Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.

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Was ist MiSpeL?

MiSpeL steht für "Marktintegration von Speichern und Ladepunkten" und ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Sie soll Speicher produktiver in das Stromsystem integrieren.

Konkret soll Speichern damit Folgendes ermöglicht werden:

  • selbst erzeugten Solarstrom im Speicher mit Netzstrom zu mischen, ohne dessen EEG-Förderung zu verlieren.

  • Strom aus dem Netz zu laden und wieder einzuspeisen, ohne ihn dabei doppelt mit Abgaben zu belasten.


In der Praxis kann das zum Beispiel bedeuten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit hohem PV-Überschuss seinen Solarstrom selbst verbraucht, den Überschuss zu guten Zeiten einspeist und mit MiSpeL jetzt auch nachts günstigen Netzstrom lädt und später wieder einspeist, ohne dass der Solarstrom seine EEG-Förderung verliert. Auf diesen nachts geladenen und wieder eingespeisten Strom fallen zudem keine Netzentgelte an.

Damit holt der Betrieb mehr aus seinem Speicher heraus und trägt zugleich zur Energiewende bei: Viele so betriebene Speicher glätten die Preisschwankungen im Netz, reduzieren die Abregelung von Wind- und Solaranlagen und stützen ein stabiles, günstigeres Stromsystem.


Was MiSpeL regelt

MiSpeL liefert vor allem die Mess- und Zuordnungslogik. Es klärt das "wie viel", also welche Strommengen im Speicher welchen Ursprung haben. Was mit diesen Mengen passiert (Netzentgelte, Höhe der Förderung, Steuern), regelt MiSpeL selbst nicht. Es schafft nur die Grundlage, weil man diese Mengen jetzt überhaupt unterscheiden kann.

MiSpeL trennt dazu zwei Mengen aus dem Speicherbetrieb heraus:

1. Förderfähige Netzeinspeisung: der Anteil des eingespeisten Stroms, der aus der geförderten Anlage stammt.

→ Dieser Anteil behält seine EEG-Förderung, auch wenn der Speicher zusätzlich Netzstrom lädt. Bislang ging das nicht: Sobald auch nur eine Kilowattstunde Netzstrom in einen geförderten Speicher floss, entfiel der Förderanspruch. Deshalb wurden solche Speicher rein mit Solarstrom betrieben und ihr Flexibilitätspotenzial blieb ungenutzt.

2. Saldierungsfähige Netzeinspeisung: der Anteil, der aus dem Netz geladen und später wieder eingespeist wird.

→ Dieser Anteil wird von Umlagen und Stromsteuer entlastet (geregelt in EnFG und StromStG), damit derselbe Strom nicht doppelt belastet wird. Das gilt unabhängig von einer EEG-Anlage, also auch für reine Graustromspeicher. Nicht entlastet sind die Speicherverluste: Was geladen, aber nicht wieder eingespeist wird, zählt als Verbrauch.


Was MiSpeL nicht regelt

MiSpeL misst und ordnet die Strommengen nur zu. Ob und wie diese Mengen tatsächlich entlastet oder vergütet werden, steht in anderen Gesetzen.


Netzentgelte

Geregelt in §118 Abs. 6 EnWG.

Die Netzentgelte für Speicher werden gerade grundlegend umgebaut. Die heutige Befreiung ist ein Auslaufmodell: Die neue Netzentgeltsystematik (AgNes) der Bundesnetzagentur wird voraussichtlich Ende 2026 beschlossen und gilt ab 2029. Deshalb hängt viel davon ab, wann ein Speicher in Betrieb geht:

  • Speicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, genießen Bestandsschutz: Sie sind für 20 Jahre von den Netzentgelten auf den geladenen und wieder eingespeisten Strom befreit. Voraussetzung nach aktuellem Stand ist zusätzlich eine dokumentierte finale Investitionsentscheidung, bevor AgNes beschlossen wird (voraussichtlich Ende 2026).

  • Speicher, die nach dem 4. August 2029 in Betrieb gehen, zahlen statt der Befreiung einen jährlichen Kapazitätspreis. Im Raum stehen derzeit rund 4 bis 7 Euro pro kW und Jahr (Stand: August 2026), beschlossen ist das aber noch nicht.


Umlagen

Geregelt im Energiefinanzierungsgesetz (§21 EnFG).

Auf den aus dem Netz geladenen und wieder eingespeisten Strom (saldierungsfähige Menge) fallen KWKG-, Offshore- und §19-StromNEV-Umlage nicht an, so wird eine Doppelbelastung vermieden.


Stromsteuer

Geregelt im Stromsteuergesetz (§5 StromStG).

Der zwischengespeicherte und wieder eingespeiste Strom (saldierungsfähige Menge) bleibt von der Stromsteuer befreit, da der Speicher als Teil des Netzes gilt und die Steuer erst beim Letztverbraucher anfällt.


Höhe der EEG-Vergütung

Geregelt im Erneuerbare-Energien-Gesetz (§19 EEG).

Der förderfähige Solaranteil wird über die Marktprämie in der Direktvermarktung vergütet. Wichtig: Nur mit Marktprämie ist die Mischnutzung überhaupt möglich, die feste Einspeisevergütung schließt sie aus.

Die konkrete Höhe hängt vom Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage ab, denn jede Anlage behält die zu ihrer Inbetriebnahme geltende Vergütung. Ab 2027 soll zudem ein neues EEG in Kraft treten, das die Regeln für Neuanlagen ändert.


Konzessionsabgabe

Geregelt in der Konzessionsabgabenverordnung (§2 KAV).

Sie fällt nicht unter die genannte Entlastung, ist für Gewerbe- und Industriebetriebe aber vernachlässigbar: Sie ist auf höchstens 0,11 ct/kWh gedeckelt und entfällt häufig ganz.


Wie funktioniert die Mengentrennung?

MiSpeL stellt dafür zwei Wege bereit, die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption.

  • Abgrenzungsoption: Grün- und Graustrom werden über Messtechnik viertelstündlich getrennt und den Mengen genau zugeordnet. Sie ist für Anlagen jeder Größe nutzbar.

  • Pauschaloption: ein vereinfachtes Verfahren, das die förderfähige Menge pauschal ansetzt. Sie ist auf PV-Anlagen bis 30 kWp beschränkt.

Für Gewerbe- und Industriebetriebe ist damit in der Regel die Abgrenzungsoption die relevante, weil deren Anlagen fast immer über 30 kWp liegen.

Achtung bei DC-gekoppelten Speichern: Nach aktuellem Stand (August 2026) können sie die Abgrenzungsoption nicht nutzen. Da sich PV und Speicher einen Wechselrichter teilen, lassen sich die Strommengen am Netzanschluss nicht sauber trennen. Wer die Mischnutzung plant, sollte das früh in der Anlagenauslegung berücksichtigen.


Das Messkonzept der Abgrenzungsoption: im Prinzip eine Kaskade

Im Folgenden geht es nur noch um die Abgrenzungsoption, da sie für Gewerbe und Industrie die relevante ist. Ihr Messkonzept folgt einem Prinzip, das man von klassischen Kaskaden kennt, etwa bei PV plus Wärmepumpe. Auch bei MiSpeL werden zwei Zähler in Reihe geschaltet:

  • Z1 am Netzanschlusspunkt: misst den gesamten Netzbezug und die gesamte Netzeinspeisung.

  • Z2 am Speicher (und der PV): misst, was in den Speicher geladen und was entladen wird.

Die Differenz aus Z1 und Z2 ergibt den Verbrauch des Betriebs. So weit ist das identisch zur klassischen Kaskade.

Der Unterschied: Bei einer Kaskade mit Wärmepumpe reicht die Messung allein, Z1 minus Z2 ergibt den Wärmepumpen-Bezug, fertig. Bei MiSpeL reicht die Messung nicht, weil der Speicher ein Mischgefäß ist: PV-Strom und Netzstrom fließen hinein und vermischen sich. Beim Entladen kann kein Zähler sagen, ob eine Kilowattstunde aus der PV oder aus dem Netz stammt. Deshalb legt MiSpeL Vorrangregeln als rechnerische Schicht über die Messdaten.

MiSpeL-Messkonzept als Zählerkaskade mit Zähler 1 am Netzanschluss und Zähler 2 am Speicher, mit farblich getrennten Stromflüssen zwischen Netz, PV-Anlage und Batteriespeicher


Die Vorrangregeln

MiSpeL nutzt zwei bewusst konservative Zuordnungsprinzipien.

Regel 1, beim Laden: Findet gleichzeitig Netzbezug statt, während der Speicher lädt, wird angenommen, dass der Netzstrom zuerst in den Speicher geht. Erst der Rest der Ladung zählt als Grünstrom.

Beispiel: In einer Viertelstunde erzeugt die PV Strom, der Betrieb verbraucht, der Speicher lädt 10 kWh, und gleichzeitig zeigt Z1 einen Netzbezug von 4 kWh. Die Zuordnung lautet: 4 kWh Netzstrom im Speicher, 6 kWh Grünstrom im Speicher.

Regel 2, beim Entladen: Entlädt der Speicher ins Netz, wird der Netzstromanteil zuerst als eingespeist gewertet. Erst darüber hinaus zählt die Einspeisung als förderfähiger Grünstrom.

Beispiel: Der Speicher enthält rechnerisch 4 kWh Netzstrom und 6 kWh Grünstrom und entlädt 10 kWh ins Netz. Ergebnis: 4 kWh gelten als nicht förderfähig (Arbitrage), 6 kWh als förderfähig (Grünstrom).

Diese Regeln maximieren bewusst den Netzstromanteil und minimieren den förderfähigen Anteil. Im Zweifel gibt es also etwas weniger Förderung, als physisch zustünde. Das ist eine Schutzlogik, damit niemand Netzstrom als geförderten Grünstrom durchreichen kann.

Zur Genauigkeit: Da die Zuordnung auf Viertelstundenmittelwerten beruht, ist sie immer eine Näherung. Innerhalb einer Viertelstunde können sich die Flüsse ändern, etwa wenn ein Wolkendurchzug die PV-Leistung kurz einbrechen lässt und vorübergehend Netzbezug entsteht. Die Messwerte bilden das nur als Mittelwert ab. Die MiSpeL-Zuordnung ist damit eine regulatorisch definierte Näherung, keine exakte Messung jedes Moments.


Warum es die Vorrangregeln überhaupt braucht

Wenn ein dritter Zähler das Problem bei AC lösen würde, warum gibt es die Vorrangregeln dann? Weil MiSpeL ein Verfahren braucht, das für alle funktioniert, auch ohne zusätzlichen PV-Zähler. Bei AC-gekoppelten Systemen kann ein freiwilliger dritter Zähler am PV-Wechselrichter die Zuordnung verbessern und potenziell mehr Förderung sichern, sofern die finale Festlegung das zulässt. Bei DC-gekoppelten Speichern fehlt ein sinnvoller Messpunkt, deshalb ist die Abgrenzungsoption dort nach aktuellem Stand nicht nutzbar.


Aktueller Stand und Zeitplan

Stand August 2026: Die MiSpeL-Festlegung ist noch nicht in Kraft. Der inhaltliche Rahmen steht aber weitgehend, die Bundesnetzagentur hat am 5. August 2026 den aktuellen Arbeitsstand veröffentlicht und peilt das Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 an.

Das ist geplant:

  • 1. Oktober 2026: Die Festlegung soll wirksam werden.

  • 2. Oktober 2026: Workshop der Bundesnetzagentur zur Erläuterung.

  • Bis 30. September 2027: Übergangsphase. In dieser Zeit sind die Verteilnetzbetreiber noch nicht verpflichtet, die Abgrenzungs- und Pauschaloption umzusetzen. Sie haben also ein weiteres Jahr Zeit. Nutzen lassen sich die Optionen deshalb vorerst nur, wenn der jeweilige Netz- und Messstellenbetreiber freiwillig mitmacht. Erst ab dem 1. Oktober 2027 besteht ein durchsetzbarer Anspruch.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Nutzung bei vielen Netzbetreibern über den Oktober 2027 hinaus verzögert. Wer den Rollout virtueller Summenzähler oder den verpflichtenden Smart-Meter-Ausbau verfolgt hat, weiß, dass die Umsetzung neuer Messprozesse in der Fläche oft länger dauert als geplant.


Was noch nicht final ist:

  • Der formale Abschluss der Festlegung steht noch aus. Der Arbeitsstand ist inhaltlich weitgehend gesetzt, aber noch nicht förmlich erlassen.

  • Die Pauschaloption steht zusätzlich unter EU-beihilferechtlichem Vorbehalt und ist erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission nutzbar.

  • Auch nach dem 1. Oktober hängt die praktische Nutzung davon ab, wie schnell die Netzbetreiber die nötigen Mess- und Abrechnungsprozesse umsetzen. Das kann je nach Verteilnetzbetreiber unterschiedlich lange dauern.

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Als Solarinstallationsbetrieb Eigenverbrauch, Lastspitzenkappung, dynamische Stromtarife uvm. simulieren. Zeige deinen Kunden in Minuten, wann sich ein Speicher rechnet.